Grundsatz
Die Auskunftspflicht erstreckt sich zu jeder Vermögensposition auf die wertbildenden Faktoren. Sie muss so umfangreich sein, dass dem Gläubiger eine hinreichend verlässliche Wertermittlung möglich ist.
Immobilien
Bei einem Grundstück sind zumindest Lage (katasteramtliche Bezeichnung von Gemarkung, Flur und Flurstück), Art, Größe und Lage der Bebauung als wertbildende Merkmale anzugeben.
Bei einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das nach WEG aufgeteilt ist, dürften insbesondere folgende Unterlagen zu fordern sein: Grundrisspläne, Mietverträge, Energieausweis, Hausverwaltungsentscheidungen, ferner Jahresabrechnungen, Protokolle der Eigentümerversammlung sowie Kontoauszüge über monatliche Miete jeweils für die dem Stichtag vorangegangenen letzten 3 Jahre.
Titulierung beachten!
Die Auskunftspflichten sollten getreu dem zugrunde liegenden Titel erfüllt werden. Andernfalls droht die Verhängung eines Zwangsgeldes.
Unzureichende Auskunftserteilung
In einem Zugewinnausgleichsverfahren war die Ehefrau verurteilt worden,
- dem Ehemann Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens zu einem bestimmten Stichtag durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu erteilen,
- den Ehemann bei der Anfertigung des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses hinzuzuziehen und
- den Wert ihrer Vermögensgegenstände und ihrer Verbindlichkeiten per Stichtag X zu ermitteln.
Auskunft unzureichend
Zwar übersandte die Ehefrau ein Vermögensverzeichnis, doch da sie den Ehemann nicht hinzugezogen hatte, wurde auf dessen Antrag gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 EUR festgesetzt. Daraufhin übersandte sie ein weiteres Bestandsverzeichnis an den Antragsgegner und legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. Der Ehemann wies erneut darauf hin, dass er zur Aufnahme des Verzeichnisses nicht hinzugezogen worden sei.
Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Sie ist nach Ansicht des OLG Hamm nicht etwa deshalb begründet, weil die Ehefrau noch vor Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses das Verzeichnis über den Bestand des Endvermögens nachgeholt hat. Der Auskunftsanspruch sei regelmäßig noch nicht erfüllt, soweit der Berechtigte trotz rechtzeitig gestellten Verlangens nicht hinzugezogen wurde. Durch sein Schreiben im Beschwerdeverfahren hatte der Antragsgegner dieses Verlangen noch einmal gestellt. Der Gläubiger könne im Übrigen auch dann noch die Hinzuziehung geltend machen, wenn bereits ein Bestandsverzeichnis vom Schuldner aufgestellt wurde.
Abwendungsbefugnis
Allerdings kann der Verpflichtete auch nach Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses durch vollständige Erfüllung seiner Auskunftspflicht die Zahlung abwenden. Hierfür bedarf es jedoch der Einleitung einer Vollstreckungsgegenklage.
Langwieriges Verfahren
Wird eine unvollständige Auskunft erteilt und Vervollständigung angekündigt, ist auch nach längerem Zeitablauf das Vertrauen darauf, der Gläubiger werde sich mit der lückenhaften Darstellung zufriedengeben, nicht gerechtfertigt. Deshalb hat der Einwand der Verwirkung des Anspruchs keine Aussicht auf Erfolg.
Auskunft bei Insolvenz?
Auch die Einsichtnahme in die Insolvenzakte des säumigen Ehegatten ist keine Alternative, um an die Auskünfte zu gelangen, denn dem anderen Ehegatten fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse.