Grundlage der Berechnung

Der Trennungszeitpunkt spielt in Ehe- und Güterrechtssachen eine erhebliche Rolle.[1] Denn im Hinblick auf die Beweislastumkehr wird der Vermögensstatus zum Trennungszeitpunkt immer wichtiger. Dementsprechend oft kommt es zum Streit hierüber. Das Problem dabei: Der Trennungszeitpunkt muss taggenau angegeben werden. Dabei ist die Trennung ein schleichender Prozess, der sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum hinzieht.[2] Von den Beteiligten wird er oft unterschiedlich wahrgenommen. Daher sollte der Zugewinnausgleichsberechtigte Wert darauf legen, Indizien für eine Trennung zu schaffen und diese zu dokumentieren.[3] Sofern kein Trennungstag i. S. d. § 1567 BGB nachgewiesen werden kann, ist der Anspruch auf Auskunft zum Trennungszeitpunkt nicht durchsetzbar. Wie ist dann im Verfahren taktisch richtig vorzugehen?

 
Praxis-Beispiel

Unklarer Trennungszeitpunkt

Probleme des Stufenantrags

Die Ehefrau hat Stufenantrag auf Zugewinnausgleich gestellt. Nach Erteilung der Auskunft zum Endvermögen hat sie das Auskunftsbegehren auf das Vermögen zum behaupteten Trennungszeitpunkt umgestellt. Dieser ist streitig geblieben. Das Amtsgericht hat den Ehemann durch Teilbeschluss antragsgemäß zur Auskunft verpflichtet. Hiergegen wandte er sich u. a. mit Bestreiten des im Beschluss genannten Trennungszeitpunkts. Die Beschwerde des Ehemanns hatte Erfolg.

Antrag auf Zwischenfeststellung

Das OLG Celle[4] bewertet den angefochtenen Beschluss als unzulässige Teilentscheidung. Da beim Stufenantrag die Verpflichtung zur Auskunft weder eine Rechtskraft- noch eine innerprozessuale Bindungswirkung[5] für die Zahlungsstufe entfalte, seien die Gerichte nicht gehindert, dort einen anderen Trennungszeitpunkt festzustellen. Damit bestehe die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, die eine Teilentscheidung über die Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen zu diesem Trennungszeitpunkt verbiete. Dem könne durch einen zusätzlichen Zwischenfeststellungsantrag zum Zeitpunkt der Trennung begegnet werden.[6]

 
Hinweis

Auskunftsantrag ohne Stichtag

Nicht zu empfehlen ist es, bei unklarem Trennungszeitpunkt einen Auskunftsantrag ohne Stichtag zu stellen ("auf den Tag der Trennung"). Denn eine entsprechende Entscheidung wäre mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Vielmehr ist der Zeitpunkt auf den Tag genau anzugeben. Dementsprechend sollte ein Stufenantrag auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt mit einem Antrag auf Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden werden. Der trennungswillige Ehegatte sollte deswegen Indizien für eine Trennung schaffen und diese dokumentieren (amtliche Meldung, neuer Mietvertrag etc.).[7]

[1] Dazu Haußleiter, NJW-Spezial 2013, S. 708.
[2] Zu einem solchen Fall KG Berlin, Beschluss v. 14.12.2018, 13 UF 155/17, FamRZ 2019 S. 524.
[3] Eingehend Kogel, NZFam 2018, S. 1119.
[4] OLG Celle, Beschluss v. 23.7.2013, 10 UF 74/12, FamRZ 2014 S. 326, dazu Hoppenz, FamFR 2013, S. 417, ferner NJW-Spezial 2013 S. 550.
[6] So auch die h. M., vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 12.12.2013, 9 UF 112/13, NJW-RR 2014 S. 519; Palandt/Brudermüller, BGB, § 1379, Rn. 24; a. A. wohl OLG Koblenz, Beschluss v. 9.7.2014, 13 UF 214/14, BeckRS 2014, 22173, dazu Alberts, NZFam 2015, S. 37.
[7] Vgl. auch BGH, Urteil v. 17.10.2012, XII ZR 101/10, NJW 2012 S. 3722, dazu Kogel, FamRB 2013, S. 33.

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