Grundlage der Berechnung
Der Trennungszeitpunkt spielt in Ehe- und Güterrechtssachen eine erhebliche Rolle.[1] Denn im Hinblick auf die Beweislastumkehr wird der Vermögensstatus zum Trennungszeitpunkt immer wichtiger. Dementsprechend oft kommt es zum Streit hierüber. Das Problem dabei: Der Trennungszeitpunkt muss taggenau angegeben werden. Dabei ist die Trennung ein schleichender Prozess, der sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum hinzieht.[2] Von den Beteiligten wird er oft unterschiedlich wahrgenommen. Daher sollte der Zugewinnausgleichsberechtigte Wert darauf legen, Indizien für eine Trennung zu schaffen und diese zu dokumentieren.[3] Sofern kein Trennungstag i. S. d. § 1567 BGB nachgewiesen werden kann, ist der Anspruch auf Auskunft zum Trennungszeitpunkt nicht durchsetzbar. Wie ist dann im Verfahren taktisch richtig vorzugehen?
Unklarer Trennungszeitpunkt
Probleme des Stufenantrags
Die Ehefrau hat Stufenantrag auf Zugewinnausgleich gestellt. Nach Erteilung der Auskunft zum Endvermögen hat sie das Auskunftsbegehren auf das Vermögen zum behaupteten Trennungszeitpunkt umgestellt. Dieser ist streitig geblieben. Das Amtsgericht hat den Ehemann durch Teilbeschluss antragsgemäß zur Auskunft verpflichtet. Hiergegen wandte er sich u. a. mit Bestreiten des im Beschluss genannten Trennungszeitpunkts. Die Beschwerde des Ehemanns hatte Erfolg.
Antrag auf Zwischenfeststellung
Das OLG Celle[4] bewertet den angefochtenen Beschluss als unzulässige Teilentscheidung. Da beim Stufenantrag die Verpflichtung zur Auskunft weder eine Rechtskraft- noch eine innerprozessuale Bindungswirkung[5] für die Zahlungsstufe entfalte, seien die Gerichte nicht gehindert, dort einen anderen Trennungszeitpunkt festzustellen. Damit bestehe die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, die eine Teilentscheidung über die Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen zu diesem Trennungszeitpunkt verbiete. Dem könne durch einen zusätzlichen Zwischenfeststellungsantrag zum Zeitpunkt der Trennung begegnet werden.[6]
Auskunftsantrag ohne Stichtag
Nicht zu empfehlen ist es, bei unklarem Trennungszeitpunkt einen Auskunftsantrag ohne Stichtag zu stellen ("auf den Tag der Trennung"). Denn eine entsprechende Entscheidung wäre mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Vielmehr ist der Zeitpunkt auf den Tag genau anzugeben. Dementsprechend sollte ein Stufenantrag auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt mit einem Antrag auf Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden werden. Der trennungswillige Ehegatte sollte deswegen Indizien für eine Trennung schaffen und diese dokumentieren (amtliche Meldung, neuer Mietvertrag etc.).[7]
Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen