Interessenabwägung
Die sofortige Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung kann zu erheblichen Liquiditätsproblemen bei dem Pflichtigen führen. Daher sieht § 1382 BGB unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Stundung vor. Das Familiengericht stundet auf Antrag eine unstreitige Ausgleichsforderung, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Dies ist ferner der Fall, wenn die sofortige Zahlung die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde. Es kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
Nur in Ausnahmefällen
Eine Stundung ist lediglich ausnahmsweise möglich. Die typischerweise durch den Zugewinnausgleich eintretenden Belastungen hat grundsätzlich der Ausgleichsschuldner zu tragen, weshalb er notfalls auch ein Darlehen aufnehmen oder vorhandenes Vermögen verkaufen muss. Das gilt selbst bei Immobilien: Ein Stundungsantrag kann nicht allein damit begründet werden, dass ein wesentlicher Vermögenswert zum Zwecke der Erfüllung veräußert werden muss und dies Zeit in Anspruch nimmt. Zudem ist darzulegen inwieweit das Objekt zum Beispiel vermietet werden kann und mittels dieser Einkünfte ein Darlehen finanziert werden kann.
Verzinsung
Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen, wobei das Familiengericht nach billigem Ermessen über Höhe und Fälligkeit der Zinsen entscheidet. Ein Antragserfordernis ist nicht vorgesehen, doch empfiehlt sich die Antragstellung.
Separates Verfahren möglich
Der Antrag kann in einem eigenen Verfahren gestellt werden. Zuständig ist dann der Rechtspfleger des Familiengerichts. In der Praxis ist aber der Regelfall der nach § 1382 Abs. 5 BGB (meist hilfsweise gestellte) Antrag im Zugewinnausgleichsverfahren, sei es im isolierten Verfahren oder im Rahmen eines Scheidungsverbundes. Die Entscheidung über Zugewinnausgleichsforderung und Stundung erfolgt dann in einem einheitlichen Beschluss. In den Fällen eines selbstständigen "Stundungsverfahrens" kann dann auch noch der Zugewinnausgleichsgläubiger eine Titulierung seines Anspruchs erreichen.
Antrag zeitnah stellen!
Ein solcher Stundungsantrag muss im Übrigen rechtzeitig gestellt werden: Gemäß § 1382 Abs. 5 BGB ist bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits über die Zugewinnausgleichsforderung der Stundungsantrag in diesem Verfahren zu stellen. Nach Abschluss des streitigen Verfahrens über den Ausgleichsanspruch kann ein Stundungsantrag nur noch dann gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich verändert haben.