Neuregelung

Mit der Reform des Güterrechts wurde auch § 1390 Abs. 1 BGB geändert: Hat danach ein Ehegatte in Benachteiligungsabsicht Zuwendungen an einen Dritten gemacht, ist der Dritte verpflichtet, den Wert des Erlangten nach Bereicherungsgrundsätzen zur Befriedigung der dem Ehegatten zustehenden Ausgleichsforderung herauszugeben. Eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Zuwendung und dem Ausfall der Zugewinnausgleichsforderung bedarf es nicht.

Zahlungsanspruch

Voraussetzung ist, dass die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt. Während nach geltendem Recht ein Herausgabeanspruch – gerichtet auf Duldung der Zwangsvollstreckung – besteht, kann nunmehr statt einer Herausgabe unmittelbar auf Zahlung geklagt werden. Der Dritte kann (nach wie vor) die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden.[1]

Anwendungsbereich streitig

§ 1390 BGB soll auch anwendbar sein auf illoyale Zuwendungen zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Entscheidung über die Beendigung der Zugewinngemeinschaft.[2]

[1] Dazu Büte, FPR 2009, S. 283, 285; Zimmermann, NJOZ 2009, S. 185, 192; Brudermüller, FamRZ 2009, S. 1185, 1190; Krause, ZFE 2009, S. 379.
[2] OLG Brandenburg, Beschluss v. 5.12.2018, 13 UF 101/13, FamRZ 2019 S. 1051 = NZFam 2019 S. 127 mit kritischer Anm. Braeuer.

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