Zusammenfassung
Ergibt sich "rein rechnerisch" eine Zugewinnausgleichsforderung, bestehen immer noch Möglichkeiten, durch Aufrechnung oder aus Billigkeitsgründen Zahlungen ganz oder teilweise zu vermeiden oder jedenfalls eine Stundung zu erreichen. Auch sind die Einwände der Verjährung oder der Verwirkung zu erwägen. Wurden in Benachteiligungsabsicht Zuwendungen an einen Dritten getätigt, können Ersatzansprüche gegen den Dritten in Betracht kommen.
1 Aufrechnung
Ausnahmefall
Die Aufrechnung gegen einen bestehenden Zugewinnausgleichsanspruch ist nur eingeschränkt möglich. Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, so ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind. Er kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die nach dem Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags entstanden sind.
2 Ausschluss wegen grober Unbilligkeit
Ausnahmefall
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Die Voraussetzungen hierfür sind grundsätzlich nur in Ausnahmefällen gegeben. Denn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs muss dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen. Hierfür genügt beispielsweise nicht, dass die Zahlung des Zugewinnausgleichs die Ehefrau außer Stand setzt, den ihren sehr guten ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Dass ein Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen noch keine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten schon seit sehr langer Zeit getrennt leben, jedoch kein Scheidungsantrag und auch kein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß §§ 1385 Nr. 1, 1386 BGB gestellt wurde.
Auch kann ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund grober Unbilligkeit nicht auf den Wertzuwachs gestützt werden, den einzelne Vermögensgegenstände innerhalb der Ehezeit erlangt haben, etwa bei der plötzlichen Wertsteigerung einer Immobilie zum Ende der Ehezeit. Hingegen kann schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, das sich nicht wirtschaftlich ausgewirkt hat (z. B. massive körperliche Misshandlungen und ehebrecherisches Verhalten), den Ausschluss des Zugewinnausgleichs rechtfertigen.
Gegenansprüche vorrangig
Zu beachten ist, dass gegenüber der Billigkeitseinrede aus § 1381 BGB die Prüfung etwaiger deliktischer aufrechenbarer Gegenansprüche vorrangig ist, etwa bei einer Unterschlagungshandlung des Ausgleichsberechtigten.
Unverschuldete Verluste
Nach Ansicht des BGH ist § 1381 BGB in Fällen schuldlosen Vermögensverlusts grundsätzlich anwendbar. Die Vorschrift ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Im konkreten Fall hatte der Ehemann es jedoch verabsäumt, diese Einrede nach § 1381 BGB geltend zu machen. Allerdings äußerte das Gericht Zweifel, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer groben Unbilligkeit erfüllt gewesen wären.
Wertverfall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
In Fällen des Wertverfalls nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sollte der Zugewinnausgleichsschuldner vorsichtshalber die Einrede nach § 1381 BGB erheben.
Einrede erforderlich!
Der die Einrede erhebende Ehegatte ist darlegungs- und beweispflichtig, dass die von ihm geltend gemachten Voraussetzungen des § 1381 BGB vorliegen.
3 Stundung
Interessenabwägung
Die sofortige Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung kann zu erheblichen Liquiditätsproblemen bei dem Pflichtigen führen. Daher sieht § 1382 BGB unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Stundung vor. Das Familiengericht stundet auf Antrag eine unstreitige Ausgleichsforderung, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Dies ist ferner der Fall, wenn die sofortige Zahlung die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.