Abgetretene Grund­schulden

Im Grundbuch ist der Sohn des Schuldners als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Die Dritte Abteilung enthält 2 Eigentümergrundschulden je zu 200.000 EUR. Die Gläubigerin, ein Bankhaus, erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Ansprüche ihres Schuldners gegen den Sohn als Drittschuldner gepfändet und überwiesen wurden. Dazu gab sie an, ihr Schuldner habe Rechte durch (nicht eingetragene) Abtretung der beiden Grundschulden mit Brief durch seinen Sohn, den Grundstückseigentümer, an sich selbst erlangt. Nach Zustellung an Schuldner und Drittschuldner hat sie unter Vorlage der Grundschuldbriefe die Eintragung der Pfändung im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat die Eintragung abgelehnt, allerdings mit dem Hinweis auf eine fehlende Voreintragung des Schuldners. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Besonderheit bei Briefgrundschuld

Insoweit stellte das OLG München fest: Für die berichtigende Eintragung der Pfändung einer Briefgrundschuld ist verfahrensrechtlich neben der Briefvorlage nicht die Voreintragung des (Pfändungs-)Schuldners zwingend. Denn bei Briefrechten wird es mit der Voreintragung gleichgesetzt, wenn sich der Gläubiger im Besitz des Briefs befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 BGB nachweist (§ 39 Abs. 2 GBO). In diesem Fall steht der ausgewiesene Briefbesitzer dem eingetragenen Gläubiger gleich. Der Inhalt der neuen Eintragung ist unerheblich; namentlich kommt auch eine Belastung des Rechts in Betracht. Insoweit fehlt hier die neben dem Briefbesitz noch erforderliche, formgerecht (§ 29 Abs. 1 GBO) nachgewiesene Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers. Grundbuchverfahrensrechtlich geschieht dies, indem er neben der Briefvorlage (§ 41 Abs. 1 GBO) statt der Bewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form vorlegt.

Fazit: Reine Formsache

Ohne die fehlende – notariell beglaubigte – Abtretungserklärung darf die Eintragung im Grundbuch und auf den Hypothekenbriefen nicht vorgenommen werden.

(OLG München, Beschluss. v. 20.10.2014, 34 Wx 405/14, NJOZ 2015 S. 248)

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