Der Erwerb eines Nachlassgrundstücks ist steuerfrei, wenn
1. Miterbe
Miterbe i. S. d. GrEStG ist
- der eigentliche Miterbe,
- der Erbe eines verstorbenen Erben,
- der Nacherbe mit Eintritt des Nacherbfalls,
- der Ehegatte des Miterben bzw. Nacherben,
- ab 14.12.2010 der eingetragene Lebenspartner des Miterben bzw. Nacherben.
Keine Miterben sind Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, Auflagebegünstigte und fremde Erbteilskäufer.
Besonderheit bei Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern
Besonderheiten
Ist der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner kein Miterbe, kommt für ihn Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 3 nur in Betracht,
- wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat und zur Teilung des Gesamtguts ein Nachlassgrundstück erhält oder
- wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners ein Nachlassgrundstück übertragen wird.
Direkter Erwerb durch Abkömmlinge steuerfrei
Erwirbt unmittelbar der Abkömmling eines Miterben, so ist der Erwerb in Verbindung mit § 3 Nr. 6 GrEStG gleichfalls steuerfrei, vorausgesetzt, dass der unmittelbare Erwerb durch den Miterben nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerfrei sein würde.
Der Erwerb eines Erbteils ist nach § 3 Nr. 3 GrEStG nur steuerfrei, wenn der Erbteilserwerber Miterbe ist.
2. Nachlassgrundstück
Surrogationsgrundstück
Ein Grundstück gehört auch als Surrogationsgrundstück zum Nachlass. Das ist der Fall, wenn es aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts, als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht.
Hatte der Erblasser ein Grundstück schuldrechtlich verkauft und hat dies beim Erwerber bereits zu einem steuerbaren Vorgang geführt, gehört das Grundstück nicht mehr zum Nachlass, auch wenn das Eigentum noch nicht übergegangen ist.
3. Nachlassteilung
Einmalige oder sukzessive Teilung
Die Teilung kann auf einmal oder sukzessive erfolgen. Unschädlich ist es, wenn der Miterbe für den Erwerb Ausgleichszahlungen an den Nachlass zu leisten hat. Ein Erwerb zur Teilung des Nachlasses ist nicht mehr möglich, wenn die Erbengemeinschaft bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
Grundstückserwerb zwischen Miterben – Nachlassgrundstück bei Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft noch gegeben?
2 Schwestern hatten zusammen mit ihrer Mutter den Vater beerbt. Im Nachlass befand sich ein Grundstück, das dem Vater in Alleineigentum gehört hatte. Nach dem Tod der Mutter waren die Schwestern über die Erbengemeinschaft nach ihrem Vater und der (Unter-)Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter im Ergebnis zu je ½ an dem Grundstück beteiligt. Die Schwestern schlossen einen Teilerbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag. Sie bewilligten und beantragten hierin zum Zweck der Teilerbauseinandersetzung die Aufhebung der Erbengemeinschaft und die Umwandlung des bestehenden Gesamthandseigentums in Bruchteilseigentum zu den der Erbquote entsprechenden Bruchteilen (je ½). Weiter vereinbarten sie, dass eine Schwester ihren Anteil auf die andere Schwester (Klägerin) gegen Zahlung von 31.500 EUR übertragen sollte. Im Grundbuch war zunächst der Vater als Alleineigentümer eingetragen. Unmittelbar nach ihm wurde die erwerbende Schwester (Klägerin) als Alleineigentümerin eingetragen. Die Bruchteilsgemeinschaft wurde nicht im Grundbuch eingetragen.
Lösung:
1) Grundsätzliche Beurteilung der Frage, ob nach Begründung der Bruchteilsgemeinschaft ein Nachlassgrundstück erworben wird
Nach der Rechtsprechung des BFH gehört ein Vermögensgegenstand, wenn mehrere Erben vorhanden sind, nur solange zum Nachlass, als er den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht. Durch die Umwandlung in Bruchteilseigentum wird diese gesamthänderische Bindung gelöst. Damit verliert der Gegenstand seine Eigenschaft als Teil des Nachlasses. Selbst wenn die Erben die Umwandlung in Bruchteilseigentum erkennbar nur als Zwischenschritt angesehen haben, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG für den späteren Grundstückserwerb nicht gewährt werden.
Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 3 GrEStG im Falle der Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft ist nicht möglich.
2) Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Voraussetzung für die tatsächliche Begründung von Bruchteilseigentum ist die dingliche Einigung (Auflassung) und die Eintragung der Bruchteilseigentümer (Miteigentümer) ins Grundbuch. Genau daran fehlt es im vorliegenden Sachverhalt. Die Klägerin ist unmittelbar nach ihrem Vater als Alleineigentümerin ins Grundbuch eingetragen worden. Somit befand sich das Grundstück auch nach der notariellen Vereinbarung noch im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft.
Die beiden Unterabschnitte des Vertrags sind gemeinsam zu betrachten. Sie kamen gle...