Steuerfrei sind alle Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand und die Höhe der Besteuerungsgrundlage. Für Erwerbe, die nach dem 31.7.2001 verwirklicht worden sind, gilt dies auch für eingetragene Lebenspartner.[1] Dagegen sind Erwerbe zwischen Personen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht begünstigt.[2]

Ist die Ehe durch Scheidung beendet oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben worden, sind Grundstücksübertragungen im Rahmen der nachfolgenden Vermögensauseinandersetzung steuerfrei. Allerdings ist ein Zeitraum von ca. 28 Jahren, der zwischen der Scheidung und der Grundstücksübertragung liegt, ein Indiz für das Fehlen einer steuerbefreiten, scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung i. S. d. § 3 Nr. 5 GrEStG.[3]

Die Feststellungslast für den Erwerb i. S. d. § 3 Nr. 5 GrEStG trägt der Steuerpflichtige.

Eine direkte Grundstücksübertragung ist allerdings nicht erforderlich. Die Ehegatten können im Rahmen der Scheidung durchaus vereinbaren, dass sie vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten genutzten Wohnhauses bleiben und der nutzende Ehegatte ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten erhält. In diesem Fall ist nach Auffassung des BFH ein späterer, aufgrund der Ausübung des Ankaufsrechts erfolgter Erwerb noch der scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung zuzurechnen und damit von der Grunderwerbsteuer befreit.[4]

 
Hinweis

Keine Steuerbefreiung für die Grundstücksübertragung anlässlich der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft[5]

Grundstücksübertragungen anlässlich der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind nicht nach § 3 Nr. 5a GrEStG von der GrESt befreit. Sie unterliegen vollumfänglich der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

Begründung

Nach § 3 Nr. 5a GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft von der GrESt befreit. Dabei sind nur die Lebenspartner i. S. d. LPartG gemeint, nicht die im Alltagssprachgebrauch ebenfalls als "Lebenspartner" bezeichneten nichtehelichen Lebensgefährten.

Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des BFH, die zu anderen Steuerrechtsgebieten (ESt, ErbSt) ergangen ist.

Eine hiervon abweichende Auslegung für Zwecke der GrESt ist weder teleologisch noch systematisch geboten. Ausweislich der Begründung zum JStG 2010, durch das die Nr. 5a in § 3 GrEStG eingefügt wurde, sollte die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt werden.[6]

Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe/der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch § 3 Nr. 5a GrEStG ist nicht erkennbar. Sowohl die Ehe als auch die eingetragene Lebenspartnerschaft schaffen zahlreiche (gesetzlich geregelte) Rechte und Pflichten, die es im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gibt. Daher ist es sachlich gerechtfertigt, die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 5 und Nr. 5a GrEStG auf die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft zu beschränken. In Bezug auf die ErbSt/SchenkSt wurde diese unterschiedliche Behandlung vom BFH bereits als verfassungskonform eingestuft. Nichts Anderes gilt auf dem Gebiet der GrESt.

[1] Art. 29 JStG 2010, BGBl 2010 I S. 1768 i. V. m. § 23 Abs. 9 GrEStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG, BGBl 2013 I S. 1809.
[4] BFH, Urteil v. 23.3.2011, II R 33/09, BStBl 2011 II S. 980 und Pahlke, GrEStG, 5. Aufl., § 3 Rn. 224.
[5] BFH, Beschluss v. 1.12.2020, II B 53/20, BFH/NV 2021 S. 540.
[6] Vgl. BT-Drs. 17/2249, S. 2, 99.

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