Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union am 31.1.2020 beruhen, sind von der Besteuerung ausgenommen.

Die Finanzverwaltung hat sich ausführlich zu den zivilrechtlichen Konsequenzen der Fortsetzung der britischen Ltd. mit inländischer Geschäftsleitung als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmen sowie zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes und zur Vollstreckung gegen eine solche Gesellschaft geäußert.[1]

 
Praxis-Beispiel

Folge des BREXIT: Zwangsweiser Rechtsträgerwechsel

Eine britische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer "private company limited by shares" (Limited; Ltd.) wurde vor Austritt des Vereinigten Königreichs und Nordirland aus der Europäischen Union in Deutschland als eine rechtsfähige Gesellschaft ausländischen Rechts anerkannt.

Im Fall einer Ltd. mit inländischer Geschäftsleitung (statutarischer Sitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland) und der natürlichen Person A als Alleingesellschafter sowie inländischen Grundstücken im Gesellschaftsvermögen wird die Ltd. durch den Brexit im Jahr 2020 zivilrechtlich zwangsweise als Einzelunternehmen fortgeführt. Es gilt die sogenannte "Sitztheorie", wonach sich kollisionsrechtlich das auf eine Gesellschaft anwendbare Gesellschaftsstatut nach dem Recht desjenigen Staates richtet, in dem die betroffene Gesellschaft ihre Geschäftsleitung hat.

Es handelt sich um einen Formwechsel, welcher nicht steuerbar wäre, wenn dieser nach den Vorschriften des UmwG möglich wäre. Das UmwG sieht jedoch den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen nicht vor. Daher liegt ein Rechtsträgerwechsel vor; das Vermögen der Ltd., also auch ihre inländischen Grundstücke, ist dem Alleingesellschafter zuzuordnen. Dieser Vorgang, der allein durch den BREXIT bewirkt wurde, würde grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen. Um dies zu vermeiden, sieht § 4 Nr. 6 GrEStG eine Steuerbefreiung für diese Fälle vor.

Mehr-Personen-Ltd.

Die betreffende Gesellschaft wird zivilrechtlich als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt, d. h. als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der das Vermögen der Ltd. zugeordnet wird.

Da dieser Formwechsel – Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft – zivilrechtlich möglich ist, ist eine etwaige Grundstücksübertragung nicht steuerbar.

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