§ 1a KStG sieht eine Option zur Körperschaftsbesteuerung vor, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglichen soll, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hierdurch soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von international tätigen Familienunternehmen gestärkt werden. Durch einen unwiderruflichen Antrag werden die vorstehenden Personengesellschaften materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Damit finden insbesondere alle Regelungen des KStG, des EStG, des GewStG, des UmwStG, des InvStG, des AStG oder des ZerlG Anwendung. Zu beachten ist, dass es sich hierbei lediglich um eine Option für ertragsteuerliche Zwecke handelt. Zivilrechtlich liegt weiterhin eine Personengesellschaft vor. Auch die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft aufgrund der Option geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer bleibt unberührt. Die Regelungen des § 1a KStG sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Antrag erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden kann.
Grunderwerbsteuerliche Auswirkungen
Da es durch das Auseinanderfallen von Zivil- und Ertragsteuerrecht zu Verwerfungen und Gestaltungsmöglichkeiten u. a. im Hinblick auf die zivilrechtlich orientierte GrESt kommt, wurde § 5 GrEStG ergänzt.
Ergänzung des § 5 GrEStG zur Vermeidung von Gestaltungen erforderlich
Die Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung gilt als fiktiver Formwechsel i. S. d. UmwStG. Zivilrechtlich bleibt die optierende Gesellschaft jedoch eine Personengesellschaft. Die Gesellschafter bleiben – zivilrechtlich – gesamthänderisch am Vermögen der Gesamthand mitberechtigt. Ohne weitere Regelung wäre die bereits gewährte Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht zu versagen, da § 5 Abs. 3 GrEStG nicht greifen würde (die Grunderwerbsteuer ist zivilrechtlich orientiert). Um Gestaltungen zu vermeiden, wird die Ausübung der Option nach § 1a KStG der Verminderung des Anteils des Veräußerers (grundstücksübertragender Gesellschafter) am Vermögen der Gesamthand i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gleichgestellt, wenn sie innerhalb der 10-Jahres-Frist ausgeübt und wirksam wird, § 5 Abs. 3 Satz 3 GrEStG. Damit wird die ertragsteuerliche Fiktion, bei der Ausübung der Option handle es sich um einen Formwechsel, für die Grunderwerbsteuer nachvollzogen. Diese Fiktion gilt jedoch nur bei Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG. Im Übrigen bleibt die zivilrechtliche Beteiligung am Vermögen der Gesamthand bei der Anwendung des GrEStG im Rahmen von weiteren Übertragungen bestehen. Aber auch schon der Fall der Grundstücksübertragung auf die optierende Gesellschaft eröffnet ohne weitere Regelungen Gestaltungsmöglichkeiten. Ohne ergänzende Regelungen könnte die Personengesellschaft zur Besteuerung nach dem KStG optieren. Anschließend könnte ein Gesellschafter steuervergünstigt ein Grundstück auf die (zivilrechtlich noch vorhandene) Gesamthand übertragen. Daher wurden in § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG jeweils ein neuer Satz 2, wonach eine solche Grundstücksübertragung nicht steuervergünstigt möglich ist, eingefügt. Die Grunderwerbsteuer folgt insoweit also auch hier dem Ertragsteuerrecht.
Keine Einschränkung für Optionsfälle, die länger als 10 Jahre zurückliegen
Die Einschränkungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GrEStG gelten allerdings dann nicht, wenn die Ausübung und Wirksamkeit der Option bereits länger als die in § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG geltende Frist (10 Jahre) zurückliegt und die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand ebenfalls länger als diese Frist besteht (Vorbehaltensfrist). Werden diese Fristen eingehalten, kann das Grundstück steuervergünstigt auf die Gesellschaft übertragen werden. In diesem Fall folgt die Grunderwerbsteuer wieder dem Zivilrecht.
Option als solche löst keine GrESt aus
Die Option selbst löst als reiner Formwechsel keine GrESt aus, da sich das Recht am Grundstück nicht ändert. Der Rechtsträger ändert nur sein Rechtskleid. Die sog. Identitätsfiktion des UmwG schlägt hier auf die GrESt durch.
Anzeigepflicht im Fall der Option nach § 1a KStG
Da die ertragsteuerliche Sichtweise des Formwechsels übernommen wird, fällt die Option unter die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG, wenn zuvor eine Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1/2 GrEStG gewährt wurde. Die Option gilt als Anteilsminderung und ist demzufolge anzeigepflichtig, wenn sie innerhalb der 10-jährigen Nachbehaltensfrist ausgeübt und wirksam wird.