Umfang der Vergünstigung
In den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG ist § 6a GrEStG dann anzuwenden, wenn der Tatbestand durch einen begünstigungsfähigen Vorgang verwirklicht wird bzw. bei einem sukzessiven Gesellschafterwechsel der begünstigungsfähige Vorgang zur Verwirklichung des Tatbestands beigetragen hat. Die Steuer wird, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt sind, jedoch nur in dem Umfang nicht erhoben, in dem der übertragende Rechtsträger am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt war. Dies hat eine nur anteilige Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG zur Folge, wenn der begünstigte Erwerbsvorgang nach § 6a GrEStG nur teilweise dazu beigetragen hat, dass die 90 %-(95 %-)Grenze im maßgebenden 5-Jahres-Zeitraum erreicht wird.
Beispiel zur Rechtslage bis 30.6.2021 (gilt parallel zu § 1 Abs. 2a GrEStG i. d. F. vom 12.5.2021 weiter bis 30.6.2026)
Am Vermögen der grundbesitzenden A-OHG sind seit mehr als 5 Jahren die T1-GmbH mit 90 % und B mit 10 % beteiligt. Sowohl an der T1-GmbH als auch an der T2-GmbH ist die M-GmbH seit mehr als 5 Jahren zu 100 % beteiligt. Im Januar 10 wird die T1-GmbH auf die T2-GmbH verschmolzen. Im Dezember 10 veräußert B seinen Anteil an der A OHG an den fremden Dritten C.
Lösung
Im Dezember 10 wird durch die Veräußerung an C der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht, da innerhalb von 5 Jahren mind. 95 % der Anteile am Vermögen der A-OHG auf Neugesellschafter übergegangen sind (100 % = 90 % und 10 %). § 6a GrEStG ist für die Übertragung aus Januar 10 anteilig zu gewähren. Der Umwandlungsvorgang hat dazu beigetragen, dass die maßgebliche Grenze des § 1 Abs. 2a GrEStG von 95 % überschritten wurde. Die Steuervergünstigung ist somit i. H. v. 90 % zu gewähren, da insoweit die T1-GmbH (als übertragender Rechtsträger beim Umwandlungsvorgang) an der A-OHG beteiligt war.
Während der Nachbehaltensfrist muss das herrschende Unternehmen (M-GmbH) ununterbrochen zu mind. 95 % an der verbleibenden abhängigen Gesellschaft (T2-GmbH) beteiligt bleiben.
Anders als der vorgenannte Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 und Abs. 2b Satz 1 GrEStG sind die Tatbestände des § 1 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 GrEStG nicht zeitraumbezogen. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ist in dem Zeitpunkt verwirklicht, in dem sich 90 % (95 %) der Anteile in der Hand des Erwerbers vereinigen. Ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG durch einen begünstigten Umwandlungsvorgang erfüllt, dann wird die Steuer nach § 6a GrEStG in vollem Umfang nicht erhoben. Unerheblich ist, wann und wodurch der Erwerber die ihm bereits zustehenden Anteile erworben hat.