Begriff der Gesellschaft

Abhängige Gesellschaften können sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften sein.

Vor- und Nachbehaltensfrist und Begriff der Abhängigkeit

Abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von 5 Jahren vor dem Rechtsvorgang und 5 Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist.

Maßgebend für die Berechnung der Vorbehaltensfrist ist der Zeitpunkt, in dem der Erwerbsvorgang verwirklicht worden ist. Bei Umwandlungsvorgängen ist auf die Eintragung im jeweils maßgebenden Register abzustellen. Für entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines EU-/EWR-Mitgliedstaates ist regelmäßig die den Vermögensübergang bewirkende Eintragung in die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates zuständigen Register maßgebend.

 
Achtung

Bundesfinanzhof: Vor- und Nachbehaltensfrist sind nur Voraussetzung für § 6a GrEStG, wenn sie tatsächlich eingehalten werden können

Der Bundesfinanzhof hat in seiner neueren Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass in Fällen, in denen das herrschende Unternehmen aus der Natur der Umwandlung heraus die Nachbehaltensfrist nicht einhalten kann, die Steuerbegünstigung nicht zu versagen ist.[1]

DIe Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich der BFH-Rechtsprechung angeschlossen und setzt nicht mehr voraus, dass die Fristen in jedem Fall einzuhalten sind. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten 5-jährigen Vor- und Nachbehaltensfristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch rechtlich eingehalten werden können.[2]

Nachbehaltensfrist

Für die Nachbehaltensfrist muss die Mindestbeteiligung von 95 % an der abhängigen Gesellschaft noch 5 Jahre nach dem Rechtsvorgang fortbestehen. Wird die Frist nicht eingehalten, entfällt die Steuerbegünstigung rückwirkend.

Nicht einzuhaltende Nachbehaltensfrist

Die Nachbehaltensfrist muss nur insoweit eingehalten werden, als dies umwandlungsrechtlich möglich ist. Die Einhaltung der Nachbehaltensfrist ist in Bezug auf die übertragenden Rechtsträger in den nachfolgenden Fällen rechtlich nicht möglich und daher unbeachtlich[3]:

Der aufnehmende Rechtsträger muss die Nachbehaltensfrist von 5 Jahren jedoch einhalten.

Herrschendes Unternehmen und Nachbehaltensfrist

Das herrschende Unternehmen muss während der gesamten Nachbehaltensfrist ununterbrochen die Eigenschaften des herrschenden Unternehmens erfüllen. In den Fällen, in denen 2 von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften an der Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugründung beteiligt sind, muss die Nachbehaltensfrist in Bezug auf beide abhängige Gesellschaften gewahrt bleiben, d. h., das durch den Umwandlungsvorgang begründete Abhängigkeitsverhältnis zu mindestens 95 % muss nach dem Vorgang mindestens 5 Jahre bestehen.

Zusammenzurechnende Behaltenszeiten

Erlöschen die übertragende oder die übernehmende abhängige Gesellschaft innerhalb der Nachbehaltensfrist durch einen weiteren Umwandlungsvorgang (z. B. Kettenumwandlungen) ausschließlich mit anderen abhängigen Gesellschaften, sind die Behaltenszeiten zusammenzurechnen, sofern an diesen Gesellschaften die Mindestbeteiligung in Höhe von 95 % am Kapital oder Gesellschaftsvermögen besteht. Unerheblich ist, ob der zur Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist führende Vorgang selbst der GrESt unterliegt.

Veräußerung von Anteilen an nachgeordneten Gesellschaften

Die Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, die den übertragenden bzw. den übernehmenden Rechtsträgern nachgeordnet sind, ist unschädlich. Sie sind nicht Beteiligte des Umwandlungsvorgangs, sondern nur Gegenstand des Umwandlungsvorgangs.

Folgen der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist

Anzeigepflicht

Eine i. S. d. § 6a Satz 4 GrEStG schädliche Änderung des Beherrschungsverhältnisses innerhalb der Nachbehaltensfrist ist nach § 19 Abs. 2 Nr. 4a GrEStG anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind die Steuerschuldner.

Verfahrensrechtliche Folgen

Wird die Nachbehaltensfrist nicht eingehalten, entfällt die Begünstigung. Die Verletzung der Nachbehaltensfrist stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 2 Satz 1 AO dar. Die GrESt ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO festzusetzen. Ein Freistellungsbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.

Ohne Bedeutung ist, ob dem oder den übernehmenden Rechtsträger(n) das Grundstück noch gehört bzw. grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen ist.

Vorbehaltensfrist

Die Mindestbeteiligung des herrsc...

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