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Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung

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Leitsätze (amtlich)

  • Die Anteile an einer Gesellschaft, die eine andere Gesellschaft hält, an der eine Person zu 100 % beteiligt ist, sind dieser wie eigene Anteile zuzurechnen (mittelbare Anteilsvereinigung). Die Anteile, die eine KG an einer anderen Gesellschaft hält, können dem Kommanditisten nicht zugerechnet werden, weil auch der Komplementär, selbst wenn seine Beteiligung nicht mit einem wertmäßigen Anteil am Gesellschaftsvermögen verbunden ist, einen "Anteil an der Gesellschaft" hält.
  • § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a GrEStG umfasst zwar auch den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss mehrerer Personen, doch muss es sich hierbei gemäß dem Wortlaut der Bestimmung um natürliche Personen handeln. Eine Personenhandelsgesellschaft, an der juristische Personen beteiligt sind, ist kein Zusammenschluss natürlicher Personen im Sinne dieser Vorschrift.
  • Eine mittelbare Anteilsvereinigung ist auch dann zu bejahen, wenn eine herrschende Hand zusammen mit einer abhängigen Gesellschaft (i.S. des § 1 Abs. 4 Nr. 2 GrEStG) eine Gesellschaft beherrscht, die wiederum die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hält.
 

Sachverhalt

Die A-GmbH ist Eigentümerin von Grundstücken. Die Anteile der A-GmbH wurden zu 55 % von der A-KG und zu 45 % von fünf Einzelpersonen gehalten. An der A-KG sind als Komplementärin ohne Kapitalanteil die AB-GmbH und als einzige Kommanditistin die Klägerin, eine AG, beteiligt. Gesellschafterin der AB-GmbH war die Klägerin mit 90 % der Anteile und mit 10 % der Anteile eine andere AG. Die Vorstandsmitglieder der Klägerin waren zugleich Geschäftsführer der AB-GmbH. 1989 erwarb die Klägerin die bisher von den fünf Einzelpersonen gehaltenen Anteile an der A-GmbH. Das Finanzamt sah darin eine Vereinigung aller Anteile der A-GmbH in der Hand der Klägerin und stellte m...

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