Zur Gegenleistung gehört

Zur Gegenleistung gehört ...
beim Kauf:

Kaufpreis,

vom Käufer übernommene sonstige Leistungen,

vorbehaltene Nutzungen.
beim Tausch:

gemeiner Wert (ggf. Teilwert) des hingegebenen Grundstücks,

Aufgeld,

sonstige Leistungen.
beim Meistgebot:

Meistgebot,

die Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben,

der Betrag, in dessen Höhe der erwerbende Grundpfandgläubiger (Befriedigungsberechtigte) gem. § 114a des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) aus dem Grundstück als befriedigt gilt.
bei Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:

Übernahme der Verpflichtungen aus dem Meistgebot,

zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet hat, abzüglich Leistungen, die der Meistbietende gegenüber dem Erwerber übernimmt.
bei Abtretung des Übereignungsanspruchs:

Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet,

besondere Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet

abzüglich Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt.
bei Bestellung eines Erbbaurechts:

Kapitalisierter Wert der Erbbauzinsverpflichtung (gilt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG nicht als dauernde Last),

etwa vereinbarter Zuzahlungen und sonstiger Leistungen. (Keine Beschränkung der Erbbauzinsverpflichtung auf den 18,6-fachen Teil des Werts des Grund und Bodens des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks!)
bei Übertragung, Erneuerung, Verlängerung des Erbbaurechts: wie bei Bestellung.
bei Aufhebung des Erbbaurechts:

Entschädigung für die Übernahme des vom Erbbauberechtigten errichteten oder erworbenen Grundstücks,

übernommene Hypotheken,

etwaige sonstige Leistungen.

Nicht dazu gehört die erlöschende Erbbauzinsverpflichtung!
bei Heimfall des Erbbaurechts: die dem Erbbauberechtigten zu gewährende Vergütung und etwaige sonstige Leistungen, z. B. übernommene Hypotheken, nicht dagegen die erlöschende Erbbauzinsverpflichtung.
Erfüllung statt: Wert, zu der die Leistung an Erfüllung statt angenommen wird.
Enteignung:

Entschädigung.

Nicht dazu gehört die besondere Entschädigung für die Wertminderung eines dem Enteigneten verbleibenden Restgrundstücks.

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