Zur Gegenleistung gehörtZur Gegenleistung gehört ... |
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beim Kauf: | Kaufpreis, vom Käufer übernommene sonstige Leistungen, vorbehaltene Nutzungen. |
beim Tausch: | gemeiner Wert (ggf. Teilwert) des hingegebenen Grundstücks, Aufgeld, sonstige Leistungen. |
beim Meistgebot: | Meistgebot, die Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, der Betrag, in dessen Höhe der erwerbende Grundpfandgläubiger (Befriedigungsberechtigte) gem. § 114a des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) aus dem Grundstück als befriedigt gilt. |
bei Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot: | Übernahme der Verpflichtungen aus dem Meistgebot, zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet hat, abzüglich Leistungen, die der Meistbietende gegenüber dem Erwerber übernimmt. |
bei Abtretung des Übereignungsanspruchs: | Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet, besondere Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet abzüglich Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt. |
bei Bestellung eines Erbbaurechts: | Kapitalisierter Wert der Erbbauzinsverpflichtung (gilt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG nicht als dauernde Last), etwa vereinbarter Zuzahlungen und sonstiger Leistungen. (Keine Beschränkung der Erbbauzinsverpflichtung auf den 18,6-fachen Teil des Werts des Grund und Bodens des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks!) |
bei Übertragung, Erneuerung, Verlängerung des Erbbaurechts: | wie bei Bestellung. |
bei Aufhebung des Erbbaurechts: | Entschädigung für die Übernahme des vom Erbbauberechtigten errichteten oder erworbenen Grundstücks, übernommene Hypotheken, etwaige sonstige Leistungen. Nicht dazu gehört die erlöschende Erbbauzinsverpflichtung! |
bei Heimfall des Erbbaurechts: | die dem Erbbauberechtigten zu gewährende Vergütung und etwaige sonstige Leistungen, z. B. übernommene Hypotheken, nicht dagegen die erlöschende Erbbauzinsverpflichtung. |
Erfüllung statt: | Wert, zu der die Leistung an Erfüllung statt angenommen wird. |
Enteignung: | Entschädigung. Nicht dazu gehört die besondere Entschädigung für die Wertminderung eines dem Enteigneten verbleibenden Restgrundstücks. |
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