Steuerschuldnerschaft in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG, § 13 Nr. 7 GrEStG (ab 01.07.2021: § 13 Nr. 8 GrEStG[1])

Steuerschuldnerschaft

In § 13 Nr. 7 GrEStG wird bestimmt, dass derjenige, der aufgrund des nach § 1 Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgangs die wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 95 % (90 %) an der grundbesitzenden Gesellschaft innehat, Steuerschuldner ist.

Verhältnis des § 1 Abs. 3a GrEStG zu § 16 GrEStG

Nichtfestsetzung, Aufhebung, Änderung

§ 16 GrEStG, der die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer und die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung in bestimmten Fällen regelt, ist in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG anzuwenden. Die Grundsätze des § 1 Abs. 3 GrEStG gelten entsprechend. Besonders hinzuweisen ist auf § 16 Abs. 5 GrEStG: Danach ist die begünstigende Norm des § 16 GrEStG nicht anzuwenden, wenn der Vorgang nach § 1 Abs. 3a GrEStG nicht ordnungsgemäß angezeigt war.[2]

Anzeigepflicht und Inhalt der Anzeige in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG, §§ 19, 20 GrEStG

Anzeigepflicht

Vorgänge, die möglicherweise einen Tatbestand des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllen, sind dem zuständigen Finanzamt ordnungsgemäß anzuzeigen. Nach § 18 GrEStG trifft diese Anzeigepflicht einerseits Gerichte, Behörden und Notare. Diese werden jedoch im Regelfall keine Kenntnis eines Vorgangs nach § 1 Abs. 3a GrEStG erhalten. Daher kommt der Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 GrEStG besondere Bedeutung zu. Beteiligte sind die Steuerschuldner nach § 13 GrEStG, in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG also derjenige Rechtsträger, der aufgrund eines Vorgangs die wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 95 % (90 %) an der grundbesitzenden Gesellschaft innehat. Er muss nach § 19 Abs. 1 Nr. 7a GrEStG den entsprechenden Rechtsvorgang innerhalb von 2 Wochen (innerhalb eines Monats bei Anzeigepflichtigen mit ausschließlichem Wohnsitz o. ä. im Ausland) beim nach § 17 GrEStG zuständigen Finanzamt anzeigen, § 19 Abs. 3, 4 GrEStG.

Inhalt der Anzeige

Den Inhalt der Anzeige bestimmt § 20 GrEStG. Anzugeben sind der vollständige Name, die Anschrift und die steuerliche Identifikationsnummer[3] oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer[4] des Veräußerers und des Erwerbers. Gegebenenfalls ist auch anzugeben, ob der Erwerber eine begünstigte Person i. S. d. § 3 Nr. 3–7 GrEStG ist. Des Weiteren sind Angaben zur genauen Identifikation des Grundstücks erforderlich (z. B. Bezeichnung nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer). Weitere Angaben sind zu machen, wenn sich die Anzeige auf Anteile an einer Gesellschaft bezieht. D. h., in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG sind zusätzlich Firma, Ort der Geschäftsführung und die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft sowie die Bezeichnung des/der Gesellschaftsanteils/e und bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht anzugeben.

 
Achtung

Verhältnis des § 1 Abs. 2a und Abs. 2b zu Abs. 3/3a GrEStG – Regelung in § 16 Abs. 4a i. V. m. Abs. 5 Satz 2 GrEStG

S. Tz. 2.8.

[1] Gesetz v. 12.5.2021, BGBl I 2021 S. 986.

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