Vorbemerkung zum Anwendungsbereich
Die Erlasse setzen sich ausschließlich mit der Frage auseinander, ob eine Gesellschaft grundbesitzend ist, d. h. ob, ab wann und wie lange einer Gesellschaft für Zwecke der Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG ein Grundstück zuzurechnen ist.
Demzufolge wird nach diesen Erlassen insbesondere einer natürlichen Person, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer Stiftung oder einem Verein kein Grundstück zugerechnet. Diese Personen sind keine Gesellschaften i. S. d. o. g. Ergänzungstatbestände. Da sie also von diesen Vorschriften nicht erfasst sind, sind sie auch nicht von den Erlassen erfasst.
Die Erlasse sind nur zur Zurechnung von Grundstücken für Zwecke der Abs. 2a bis 3a in § 1 GrEStG ergangen. Die Verwaltung legt, basierend auf der o. g. BFH-Rechtsprechung nur dar, wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört. An den Grundsätzen zum Erwerbsweg, der für die Frage der Steuerschuldnerschaft, der Anzeigepflichten und der Steuervergünstigungen maßgeblich ist, ändert sich durch die Erlasse nichts.
In den vorgenannten Konstellationen ist die Anwendbarkeit des § 6a GrEStG zu prüfen.
Grundsätzliches zur Zurechnung, Beginn und Ende der Zurechnung
Dem BFH in seinen eingangs erwähnten Entscheidungen folgend vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass für die Frage, ob ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, weder das Zivilrecht noch § 39 AO maßgeblich ist. Allein entscheidend ist die grunderwerbsteuerliche Zurechnung.
Ganz allgemein ist für Beginn und Ende einer grunderwerbsteuerlichen Zurechnung lediglich die Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG entscheidend (S. aber unten "Wichtig").
Unveränderte Zurechnung in den Fällen des § 1 Abs. 2a/Abs. 2b GrEStG
§ 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG fingiert den Grundstücksübergang auf eine "neue" (faktisch aber dieselbe) Gesellschaft. Hierdurch ändert sich die grunderwerbsteuerliche Zurechnung des Grundstücks nicht.
Eine Zurechnung, insbesondere auf natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Stiftungen oder Vereine scheidet aus.
Unterschiedliche Zurechnungsebenen – doppelte Zurechnung
Die Erlasse unterscheiden zwischen einer ersten, originären Zurechnung zur grundbesitzenden Gesellschaftund einer zweiten, weiteren (parallelen) Zurechnung zu einer anderen Gesellschaft.
Beginn und Ende der (ersten, originären) Zurechnung zur grundbesitzenden Gesellschaft für Zwecke der Abs. 2a-3a in § 1 GrEStG
Der Gesellschaft ist ein Grundstück zuzurechnen, wenn sie (vor Entstehung der Steuerschuld nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG) in Bezug auf dieses Grundstück einen Erwerbsvorgang verwirklicht hat, der unter § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG fällt (z. B. Erwerb des Grundstücks durch Kaufvertrag). Hierdurch wird diese Gesellschaft zur grundbesitzenden Gesellschaft.
Das Grundstück ist dieser Gesellschaft dann nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen Erwerbsvorgang verwirklicht, der unter § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG fällt (z. B. Verkauf des Grundstücks an den Dritten durch Kaufvertrag).
Beginn und Ende der (zweiten, weiteren) Zurechnung zu einer anderen Gesellschaft für Zwecke der Abs. 2a-3a in § 1 GrEStG (doppelte Zurechnung)
Neben der Zurechnung zur grundbesitzenden Gesellschaft kann das Grundstück einer anderen Gesellschaft zuzurechnen sein. Dies ist dann der Fall, wenn diese weitere Gesellschaft vor Entstehung der Steuerschuld nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG in Bezug auf das Grundstück selbst einen Erwerbsvorgang verwirklicht hat, der unter § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG fällt.
Beteiligung in bestimmter Höhe nicht ausreichend für Zurechnung
Allein das bloße Halten einer Beteiligung in einer bestimmten Höhe ist für die Zurechnung eines Grundstücks nicht ausreichend.
Beispiel:
Die B-KG erwirbt alle Anteile an der A-GmbH. Da der A-GmbH in diesem Zeitpunkt keine Grundstücke zuzurechnen sind, ist der Anteilserwerb grunderwerbsteuerlich irrelevant. Erwirbt die A-GmbH in der Folge ein Grundstück (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), ist dieses Grundstück ausschließlich ihr und nicht auch der B-KG zuzurechnen. Die B-KG hat in Bezug auf das Grundstück keinen eigenen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG erfüllt. Sie gilt nicht als grundbesitzende Gesellschaft.
Die weitere Zurechnung des Grundstücks zu einer anderen Gesellschaft endet für Zwecke der Abs. 2a bis 3a in § 1 GrEStG, wenn
- ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht,
- ihre Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft unter die für § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG maßgebende Beteiligungsgrenze sinkt oder
- der grundbesitzenden Gesellschaft das Grundstück nicht mehr zuzurechnen ist (Ende der ersten Zurechnung).
Maßgebliche Beteiligungsgrenzen; Übergangsregelungen in § 23 Abs. 18-22 GrEStG
Die zweite/weitere/doppelte Zurechnung eines Grundst...