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Grunderwerbsteuer: Grundstücksbegriff / 1.2 Wesentliche Bestandteile/Scheinbestandteile

Tanja Faust
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Wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94, 96 BGB) sind:

  • die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen[1], z. B. Gebäude, Mauern, Brücken, in fester Verbindung mit dem Boden stehende Einzäunungen,
  • die Erzeugnisse des Grund und Bodens, solange sie mit ihm zusammenhängen wie Bäume, Sträucher, alle Arten von Pflanzen im Boden (s. aber unten: Beispiel zu Scheinbestandteilen), Früchte, solange sie mit den Pflanzen zusammenhängen,
  • die mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Rechte wie Grunddienstbarkeiten, Überbau-, Notwegrenten, Reallasten u. a.

    Zur Abgrenzung: Scheinbestandteile, § 95 BGB

    Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind, sind als Scheinbestandteile (§ 95 BGB) nicht vom Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG umfasst.

    Der Zweck der Verbindung einer Sache mit einem Grundstück ist nicht nur dann ein vorübergehender, wenn er sich in kurzer Zeit erreichen lässt, sondern in allen Fällen, in denen ihm eine zeitliche Begrenzung innewohnt, möge auch das Ende erst nach Jahren oder Jahrzehnten eintreten. Dauernd ist der Zweck, für dessen Fortwirken, wenn nicht durch das Dazwischentreten unberechenbarer zufälliger Ereignisse Änderungen herbeigeführt werden, ein Endpunkt begrifflich nicht feststeht.[2]

    Werden zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände (körperliche Gegenstände, Rechte) veräußert, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist der Aufwand für diesen Erwerb regelmäßig nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil insoweit keine Leistung für den Erwerb des Grundstücks vorliegt.[3] Ein Gesamtkaufpreis ist in diesen Fällen sachgerecht auf das Grundstück und die nicht der GrESt unterliegenden Sachen aufzuteilen.

     
    Praxis-Beispiel

    Grundfall zu Scheinbestandteilen

    Es werden mehrere Grundstücke einschließlich Aufwuchs in Fo...

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