Zum 1.1.2005 hat der Gesetzgeber das Sozialhilferecht neu geregelt. Bis zum 31.12.2004 wurde nicht unterschieden, ob jemand noch arbeiten konnte oder nicht. Es ging allein darum, wann jemand Anspruch auf Unterstützung des Staates in Form von Sozialhilfe hatte, weil er nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügte, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Seit 1.1.2005 gilt das SGB II mit dem Titel „Grundsicherung für Arbeitssuchende“. Dieses Gesetz gilt grundsätzlich für Hilfesuchende ab dem 18. Lebensjahr, die mindestens drei Stunden am Tage arbeiten können, bzw. für Minderjährige. Nach dem geänderten Sozialhilfegesetz (SGB XII) erhalten Sozialhilfe nur noch diejenigen, die keine drei Stunden mehr am Tag arbeiten können oder das Rentenalter erreicht haben.

Es sei nochmals betont, dass Ausländer, insbesondere Asylsuchende und Flüchtlinge, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls diesen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Er steht grundsätzlich jedem zu, der rechtmäßig in Deutschland wohnt. Wie bereits weiter oben ausgeführt, sind hier jedoch Gesetzesänderungen geplant.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Leistungen der Sozialhilfe in bestimmten Fällen auch Personen erhalten können, die noch arbeiten oder Leistungen nach dem SGB II erhalten. Hier handelt es sich um besondere Personengruppen. Auf diese Leistungen wird in diesem Buch nicht näher eingegangen. Gegenstand ist einzig und allein die Regelung der Übernahme von Unterkunftskosten durch die Jobcenter bzw. im Bereich der Sozialhilfe durch den Sozialhilfeträger.

Zitat

§ 2 Abs. 1 SGB XII

Sozialhilfe erhält derjenige, der nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens sich selbst helfen kann oder die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen und auch von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

In § 19 SGB XII wird dies noch näher bestimmt. Danach erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Kapitel 3 des SGB XII Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend durch eigene Kräfte und Mittel, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Dies wiederum wird in § 27 SGB XII genauer definiert.

Zitat

§ 27 SGB XII Leistungsberechtigte

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.

In § 39 SGB XII ist geregelt, dass grundsätzlich alle, die zusammenwohnen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, ihre Einkommen und Vermögen werden zusammengerechnet. Im SGB II ist dies teilweise anders geregelt.

Zitat

§ 39 SGB XII Vermutung der Bedarfsdeckung

Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht.

Wie ausgeführt, wird zwischen notwendigem Lebensunterhalt und Kosten der Unterkunft unterschieden.

Zitat

§ 27a SGB XII Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen.

Im § 35 SGB XII (Sozialhilfe) wurde nun eine Regelung über die Übernahme der Unterkunftskosten getroffen, die im Grunde der Regelung in SGB II entspricht.

Zitat

§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Auszug)

(1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Bedarfe für die Unterkunft sind auf Antrag der le...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?