Leitsatz
Die Annahme des FG, ein vom Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft erworbenes Grundstück sei für eine "betriebliche Nutzung" durch die Betriebs-GmbH bestimmt, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass es sich um Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft handelt.
Sachverhalt
M, Mehrheitsgesellschafter einer Besitz-GbR, erwarb 1990 ein Grundstück, das nahe einem zum Sonderbetriebsvermögen der GbR gehörenden und von der Betriebs-GmbH genutzten Grundstück lag. 1992 verkaufte M einen Teil des Grundstücks mit Gewinn. Äußerungen des Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt deuteten auf die Zuordnung des Grundstücks zum Sonderbetriebsvermögen hin. Die GbR erfasste aber weder dessen Anschaffung und Veräußerung noch dessen laufende Kosten. Das Finanzamt sah das Grundstück als Sonderbetriebsvermögen an und erfasste den Veräußerungsgewinn. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab der Revision statt. Die Voraussetzungen für in Betracht kommendes Sonderbetriebsvermögen II sind nicht erfüllt, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Nutzungsüberlassung an die GmbH durch die GbR veranlasst war. Ob zwischen Gesellschafter und GmbH unmittelbar eine Betriebsaufspaltung bestanden hat, war hier nicht zu prüfen.
Hinweis
Grundstücke/Grundstücksteile sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen I, wenn sie der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden. Als Nutzung ist auch die Weitervermietung an eine Betriebs-GmbH anzusehen. Wird das Grundstück vom Gesellschafter selbst an die Betriebs-GmbH vermietet, kommt nur Sonderbetriebsvermögen II in Betracht. Dazu muss die Nutzung durch die Betriebs-GmbH zugleich der Beteiligung des Gesellschafters an der Besitzpersonengesellschaft dienen. Ist die Nutzungsüberlassung durch Interessen der Betriebs-GmbH bestimmt, z.B. bei verbilligter Vermietung, spricht dies dafür, dass sich auch Vorteile für die Beteiligung des Gesellschafters an der Besitzgesellschaft ergeben. Auch aus mit der Besitzgesellschaft selbst zusammenhängenden Umständen kann auf eine Stärkung der Beteiligung durch die Nutzungsüberlassung geschlossen werden. Dies gilt etwa für eine zeitliche Verknüpfung der Nutzungsüberlassung mit der Beteiligung an der Betriebs-GmbH und die Vereinbarung der Nutzungsüberlassung bei Begründung der Betriebsaufspaltung.
Die Nutzungsüberlassung durch einen Gesellschafter der Besitz- an die Betriebsgesellschaft kann auch zu einer eigenständigen Betriebsaufspaltung führen, wenn zwischen ihm und der Betriebs-GmbH unmittelbar eine personelle Verflechtung besteht. Eine solche Betriebsaufspaltung würde allerdings von der Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen der Besitz-GbR überlagert. Sie hätte also nur Bedeutung, wenn die Voraussetzungen für Sonderbetriebsvermögen nicht erfüllt sind.
Link zur Entscheidung
BFH, 17.12.2008, IV R 65/07