Jörg Wilde, Gerhard Jaser
Gesamthandsvermögen
Bei einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) gelten für die Behandlung von Grundstücken als Betriebsvermögen praktisch die gleichen Grundsätze wie beim Einzelunternehmen. Das Betriebsvermögen umfasst bei einer Personengesellschaft zunächst Grundstücke, die zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer gehören.
Eigentum der Gesellschafter
Aber auch Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, sondern im Eigentum eines oder mehrerer Mitunternehmer stehen, aber dem Betrieb der Personengesellschaft ausschließlich und unmittelbar dienen oder unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft eingesetzt werden sollen, sind als Sonderbetriebsvermögen notwendiges Betriebsvermögen der Personengesellschaft.
Grundstück im Sonderbetriebsvermögen
A, B und C sind Miteigentümer an der ABC-OHG. Die ABC-OHG betreibt ihre Geschäftstätigkeit auf dem Grundstück des B. Da das Grundstück des B der OHG zur Erfüllung des Betriebszwecks dient, ist es notwendiges Betriebsvermögen. Das Grundstück steht allerdings nicht im Eigentum der OHG, sondern in dem des Gesellschafters B. Es ist in das Sonderbetriebsvermögen der OHG des Gesellschafters B aufzunehmen und entsprechend zu versteuern.
Solche Wirtschaftsgüter können zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft oder die Beteiligung des Gesellschafters zu fördern. Auch ein einzelner Gesellschafter kann gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen bilden.
Teilweise betriebliche Nutzung
Dient ein Grundstück dem Betrieb der Personengesellschaft nur zum Teil, so sind die den Mitunternehmern zuzurechnenden Grundstücksteile lediglich mit ihrem betrieblich genutzten Teil notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Betrieblich genutzte Grundstücksteile, die im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks – nicht im Verhältnis zum Wert des Grundstücksteils des Gesellschafters – von untergeordnetem Wert sind (§ 8 EStDV), brauchen nicht als Sonderbetriebsvermögen behandelt zu werden.
Wohngebäude eines Gesellschafters
Ein zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Grundstück kann nicht Betriebsvermögen sein, wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Mitunternehmer der Gesellschaft dient. Deshalb ist z. B. ein zum Gesamthandsvermögen gehörendes Einfamilienhaus, das unentgeltlich von einem Gesellschafter nicht nur vorübergehend für eigene Wohnzwecke genutzt wird, steuerlich kein Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Es handelt sich dann um notwendiges Privatvermögen der Gesellschafter.