Leitsatz

Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.

 

Sachverhalt

Die Grundstücksgemeinschaft Eheleute H und U renovierte 1996 ihr Wohn- und Geschäftshaus; eine Wohnung nutzten die Eheleute privat. Mit in 2004 eingereichten erstmaligen Umsatzsteuererklärungen 1997 bis 2003 optierte die Gemeinschaft für die Vermietung der Gewerbeeinheiten rückwirkend zur Steuerpflicht (§ 9 UStG) und beantragte insoweit nachträglich den Vorsteuerabzug. Jedoch war der Bauantrag allein von H gestellt und die Baugenehmigung auf ihn erteilt, laut den Bauverträgen war H allein Bauherr und Auftraggeber und die Rechnungen waren an H adressiert. Das FG gewährte der Gemeinschaft den Vorsteuerabzug und begründete dies mit dem Umkehrschluss aus dem EuGH-Urteil v. 21.4.2005, Rs. C-25/03 – HE.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und zur nochmaligen Entscheidung zurückverwiesen. Das bei einem gemischt unternehmerisch und privat genutztem Gebäude bestehende Zuordnungswahlrecht zum Unternehmen erfordert eine eindeutige Zuordnungsentscheidung des Unternehmers; spätere Absichtsänderungen wirken nicht zurück. Die zur Zuordnungsentscheidung fehlenden Feststellungen muß das FG nachholen.

Auch setzt die Zuordnung einer Eingangsleistung "zum Unternehmen" einer selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft voraus, dass die vermietende Gemeinschaft Leistungsempfänger ist. Leistungsempfänger ist der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber Berechtigte und Verpflichtete. Zwar ist ein Leistungsbezug statt dem Handelnden einem Anderen zurechnenbar, wenn der Handelnde berechtigt und offen im Namen des Anderen (statt im eigenen Namen) auftritt. Dies war hier nicht gegeben.

Erfolgt die Bestellung von Bauleistungen durch eine selbst nicht unternehmerisch tätige Gemeinschaft, gilt nach dem o.g. EuGH-Urteil v. 21.4.2005 als Leistungsempfänger anteilig jeder einzelne Miteigentümer (vgl. Abschn. 192 Abs. 20 Sätze 7, 8 UStR 2008). Der Grund hierfür ist, dass ein Miteigentümer für sich allein praktisch und zivilrechtlich gegenüber dem Bauunternehmer nicht als Besteller von Bauleistungen für die von ihm genutzten Räume auftreten kann. Im Gegensatz dazu ist dies für eine unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft problemlos möglich; diese hat ggf. auch einen Anspruch auf Erteilung einer auf sie lautenden Rechnung.

 

Hinweis

Nach dem nicht praxisfreundlichen formalistischen BFH-Urteil erhalten auch gewerblich tätige Gesellschaften keinen Vorsteuerabzug, wenn die Leistung an ihre Gesellschafter erfolgt. Es ist daher von Anfang an darauf zu achten, dass Leistungsbesteller und Rechnungsadressat immer das nach außen unternehmerisch auftretende Gebilde ist oder dass andernfalls der "Handelnde" erkennbar für das andere Gebilde auftritt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 23.9.2009, XI R 14/08.

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