Raten nach Baufortschritt

Das Fertigstellungs- und Vorleistungsrisiko wird dadurch verringert, dass der Kaufpreis nur in Raten, die dem jeweiligen Baufortschritt entsprechen, fällig gestellt werden darf. Folgende Baufortschrittsraten legt § 3 Abs. 2 MaBV, bezogen auf den Gesamtkaufpreis, fest. Maßgabe ist, dass der Bauträger entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf nach seinem Ermessen aus den nachgenannten Einzelraten höchstens 7 Teilbeträge anfordern und nicht zum Nachteil des Käufers von diesen Vorgaben abweichen darf:

  • nach Beginn der Erdarbeiten 30 (20) %[1] (für Altbauvorhaben: 30 % nach Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten Grundvoraussetzungen),
  • 28 (32) % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmerarbeiten,
  • 5,6 (6,4) % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
  • 2,1 (2,4) % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
  • 2,1 (2,4) % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
  • 2,1 (2,4) % für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
  • 7 (8) % für den Fenstereinbau einschließlich der Verglasung,
  • 4,2 (4,8) % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
  • 2,1 (2,4) % für den Estrich,
  • 2,8 (3,2) % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
  • 8,4 (9,6) % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
  • 2,1 (2,4) % für die Fassadenarbeiten,
  • 3,5 (4) % nach vollständiger Fertigstellung.

Sofern einzelne Raten dieser Leistungen nicht anfallen, ist der jeweilige Prozentsatz auf die übrigen Raten zu verteilen.

[1] Die Zahlen in den Klammerzusätzen gelten, wenn der Erwerber ein Grundstück nicht erwirbt, sondern ihm ein Erbbaurecht bestellt wird.

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