Beim Bauträgervertrag erbaut ein Bauträger ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung im eigenen Namen und für eigene Rechnung und übereignet das fertige Objekt samt Grundstück dann dem Käufer. Erwirbt der Erwerber das Grundstück direkt von einem Dritten, aber durch Vermittlung des Bauträgers oder hat der Bauträger das im Eigentum eines Dritten stehende Grundstück "an der Hand", liegen 2 Verträge vor, die aber als einheitliches Vertragswerk insgesamt der Beurkundung des § 311b Abs. 1 BGB bedürfen. Ob auch bei dieser Fallgestaltung die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anwendung findet, ist umstritten[1], weil der Unternehmer mangels Übereignungsverpflichtung nicht Bauträger und – wegen der eigenen Bauverpflichtung – nicht Baubetreuer i. S. d. § 34c Abs. 1 Ziff. 2b GewO ist.[2] Zum Schutz des Erwerbers sollte der Vertragsgestalter von einer Ausrichtung des Vertrags an der MaBV auch in diesen Fällen ausgehen.

 

Gesetze, Vorschriften und Entscheidungen

Die maßgeblichen Vorschriften sind die §§ 3 und 7 MaBV und § 632a BGB.

[1] Dafür: Warda, MittBayNot 1988 S. 1 ff.
[2] BGH, Urteil v. 26.1.1978, VII ZR 50/77, DNotZ 1978 S. 344; vgl. aber das Rundschreiben der Landesnotarkammer Bayern v. 18.4.1986 (Bauträgermerkblatt), abgedruckt in Beck'sches Notarhandbuch Anhang 8.

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