Zugang

Genehmigungen werden erst wirksam mit ihrem Zugang bei einem Vertragsteil. Dies gilt sowohl bei rechtsgeschäftlichen (§ 130 BGB), als auch bei behördlichen (§ 41 VwVfG) Genehmigungen. Die Beteiligten können auch einen Dritten zum Empfang der Genehmigungserklärung bevollmächtigen. Der Notar gilt in entsprechender Anwendung des § 15 GBO als zum Genehmigungsempfang bevollmächtigt.[1] Üblicherweise wird in die Urkunde eine ausdrückliche Empfangsvollmacht für den Notar aufgenommen.

Besonderheiten gelten für die familien- bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigung. Diese wird erst wirksam, wenn sie dem anderen Teil durch den gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer oder Pfleger) mitgeteilt wird (§§ 1643 Abs. 3, 1908i, 1915, 1828, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB). In der notariellen Praxis wird deshalb dem Notar vom Verkäufer und vom Käufer Doppelvollmacht zur Entgegennahme der familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung, zur Mitteilung an den anderen Teil und zur Entgegennahme dieser Mitteilung erteilt. Mit Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 wird die Genehmigung erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Die formelle Rechtskraft wiederum tritt gem. § 45 Satz 1 FamFG erst ein, wenn die Beschwerdefrist für alle Beteiligten abgelaufen ist. Die neu eingeführte Beschwerdefrist von einem Monat wird bei Beschlüssen, die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, weiter verkürzt und beträgt 2 Wochen ab der Bekanntgabe (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

[1] BGH, Urteil v. 6.3.1959, V ZB 3/59, NJW 1959 S. 883; Schöner/Stöber, Rn. 3552.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?