Löschung

Nießbrauchsrechte, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Wohnungsrechte für natürliche Personen können 110 Jahre nach dem Geburtstag des Berechtigten bzw. wenn der Geburtstag aus der Eintragung nicht ersichtlich ist, nach der Eintragung gelöscht werden, wenn dem nicht innerhalb von 4 Wochen widersprochen wird (§ 5 Grundbuchbereinigungsgesetz – GBBerG).[1]

Eintragungshindernis

Ein Gläubiger kann auch durch ein Aufgebotsverfahren von seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn nicht feststellbar ist, ob der Berechtigte noch lebt oder wo sein Aufenthalt ist, wenn in den letzten 30 Jahren keine das Recht betreffende Eintragung mehr aus dem Grundbuch ersichtlich ist (§ 6 GBBerG).

Erleichterte Ablösungsmöglichkeit

Grundpfandrechte, deren Antrag auf Grundbucheintragung vor dem 1.7.1990 gestellt wurde, können erleichtert abgelöst werden (§ 10 GBBerG). Die Wertgrenze beträgt 6.000 EUR, sodass bei einem Umstellungsverhältnis gem. § 2 HypAblV und einem amtlichen Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,95583 DM Grundpfandrechte mit einem Nennbetrag bis zu einschließlich 23.469,96 Mark der DDR, Mark der deutschen Notenbank, Renten-, Reichs- und Goldmark durch Ablösung zum Erlöschen gebracht werden können.

Beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist – unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme – der um ein Drittel erhöhte, in Euro umgerechnete Nennbetrag des Grundpfandrechts zu hinterlegen. Folge der Hinterlegung ist das Erlöschen des Grundpfandrechts. Aufgrund des Hinterlegungsscheins kann sodann auf formlosen Antrag des Eigentümers das Recht gelöscht werden. Ein etwa erteilter Hypotheken- oder Grundschuldbrief wird kraftlos. Gem. § 10 Abs. 3 GBBerG steht dem Eigentümer das Recht zu, den die geschuldete Forderung übersteigenden Betrag vom Gläubiger zu verlangen.

Wird im Rahmen eines Kaufvertrags ein Altrecht durch Hinterlegung der Ablösungssumme gelöscht und die Hinterlegungssumme – wie üblich – aus dem Kaufpreis beglichen, sollten die Rechte aus § 10 Abs. 3 GBBerG im Kaufvertrag dem Verkäufer abgetreten werden.

[1] V. 20.12.1993 (BGBl I S. 2192).

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