Leitsatz (amtlich)

Die Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand kann auch dann mit einer Aufgabe oder Minderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers zeitlich und sachlich zusammenhängen und daher von der Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn beides nicht Teil eines einzigen, in seinen einzelnen Elementen aufeinander abgestimmten Plans ist. Es reicht aus, dass die Grundstücksübertragung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen war.

 

Sachverhalt

An der Klägerin, einer KG, waren eine GmbH als Komplementärin und deren einziger Gesellschafter als alleiniger Kommanditist beteiligt. Die GmbH hatte keine Kapitaleinlage zu leisten und war am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 17.8.1993 erwarb die Klägerin von ihrem Kommanditisten ein Grundstück zum Preis von rd. 3 Mio. DM zuzüglich USt. Am 5.10.1993 übertrug der Kommanditist seine Kommanditeinlage zu 98 % auf eine zur selben Firmengruppe gehörende AG. Diese Übertragung war bereits im Juni 1993 zwischen den Gesellschaftern der AG und der Klägerin abgesprochen worden. Im Hinblick auf diese Minderung der Gesellschaftsbeteiligung setzte das Finanzamt wegen der Grundstücksübertragung durch endgültigen Bescheid vom 27.3.1997 GrESt gegen die Klägerin in Höhe von 67 275 DM fest. In Höhe einer anteiligen Bemessungsgrundlage von 2 % ließ es den Erwerb gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 steuerfrei. Die Klage blieb erfolglos. Die dagegen von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH als unbegründet zurück.

 

Entscheidungsgründe

Der BFH hat bereits entschieden[1], Sinn und Zweck einer Befreiungsvorschrift wie der des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 setzten voraus, dass der das Grundstück übertragende Alleineigentümer über seine Gesamthandsberechtigung weiter am Wert des Grundstücks beteiligt bleibt. Diesem Erfordernis sei nicht genügt, wenn und soweit der einbringende Gesamthänder entsprechend einem vorgefassten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt. In einem solchen Fall würde nämlich der bisherige Alleineigentümer nicht weiter über seine gesamthänderische Berechtigung am Grundstückswert partizipieren. Ergänzend hierzu hat der BFH ausgeführt[2], der sachliche Zusammenhang i.S. seiner Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 ergebe sich daraus, dass der das Grundstück Übertragende seine vermögensmäßige Beteiligung in Verwirklichung des von Anfang an bestehenden Plans tatsächlich verringert hat.

Damit wird auf zweierlei abgestellt, nämlich einmal darauf, dass der in § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 vorausgesetzte Fortbestand der Beteiligung des bisherigen Alleineigentümers am Grundstückswert fehlt, und zum anderen darauf, dass die Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung zwischen allen an der Gesamthand Beteiligten abgesprochen war. Der Fortbestand der Teilhabe des bisherigen Alleineigentümers am Grundstückswert fehlt danach auch dann, wenn die Grundstücksüber tragung einerseits und die Veränderung in der Gesellschafterstellung andererseits auf voneinander unabhängigen Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten beruhen. Da ferner das Erfordernis eines bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung bestehenden Plans lediglich die Funktion hat, die tatsächliche Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers auf den Zeitpunkt der Grundstücksübertragung zurückzubeziehen, müssen die Grundstücksübertragung und die Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers nicht Teile eines einzigen, in seinen einzelnen Elementen aufeinander abgestimmten Plans sein. Es reicht vielmehr aus, dass die Grundstücksübertragung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits abgesprochen ist. Grundstücksübertragung und Veränderung in der Gesellschafterstellung brauchen nicht - wie die Klägerin meint -aufeinander bezogen zu sein[3].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 4.8.1999 - II B 3/99

Anmerkung

Für Einbringungsfälle seit 1.1.2000 ist die Neuregelung des § 5 Abs. 3 GrEStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 zu beachten, die zu einer erheblichen Verschärfung gegenüber der alten Rechtslage führt. Nach der Neuregelung entfällt die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG für den Einbringungsvorgang insoweit, als sich der Anteil des grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand mindert. Unter der bis zum 31.12.1999 geltenden Gesetzeslage war nach der Rechtsprechung des BFH ein schädlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen der Grundstückseinbringung und der Verminderung d...

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