Gesamtgut oder Vorbehaltsgut?
Haben Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) vereinbart, so werden die Vermögen beider und die zum Vermögen gehörenden Gegenstände kraft Gesetzes und daher ohne rechtsgeschäftliche Übertragung gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Dies gilt auch für das Vermögen, das die Ehegatten während des Bestands der Gütergemeinschaft erwerben. Doch wie steht es mit einer Erbschaft? Hier kann es Probleme mit dem Grundbuchamt geben, wie in folgendem Fall:
Auflassung erforderlich?
Im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratete Eheleute sind im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" seit dem 19.5.2015 eingetragen. Zu notarieller Urkunde erklärten sie, die ihnen kraft gesetzlicher Erbfolge zu je 1/2 zugefallenen Erbteile seien aufgrund der bestehenden Gütergemeinschaft in das Gesamtgut gefallen, die Erbengemeinschaft sei durch Vereinigung der Erbteile im Gesamtgut beendet und der Grundbesitz Bestandteil des Gesamtguts geworden. Gleichzeitig beantragten sie unter Bezugnahme auf den in den Grundakten befindlichen Ehe- und Erbvertrag sowie auf die maßgebliche Nachlassakte die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung als Eigentümer in Gütergemeinschaft.
Doch das Grundbuchamt beanstandete, dass eine Auflassung der Eheleute erforderlich und nachzureichen sei. Die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer in Erbengemeinschaft beruhe auf dem Erbschein. Der Eigentumsübergang von der Erbengemeinschaft auf die Beteiligten zu 1 und 2 in Gütergemeinschaft könne sich nur durch Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf der Grundlage einer materiellen Einigung über den Eigentumsübergang vollziehen.
Erbschaft fällt automatisch in Gesamtgut
Auf die Beschwerde stellte das OLG München jedoch klar: Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt (§ 1416 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu zählt auch der Erwerb aufgrund (gesetzlicher oder testamentarischer) Erbfolge. Die einem in Gütergemeinschaft verheirateten Ehegatten zugefallene Erbschaft wird somit kraft Gesetzes Teil des Gesamtguts, es sei denn, der Erblasser hat durch letztwillige Verfügung bestimmt, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Beruht der Anfall von Todes wegen – wie hier – auf gesetzlicher Erbfolge, scheidet diese Möglichkeit ohnehin aus.
Erben 2. Ordnung
Nichts anderes gilt in Bezug auf eine Erbschaft, die beiden in Gütergemeinschaft verheirateten Ehegatten als Miterben gemäß § 1925 Abs. 2 BGB (Eltern als gesetzliche Erben 2. Ordnung) zugefallen ist. Hier ist für eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Vermögens von der Erbengemeinschaft in das Gesamtgut der Ehegatten kein Raum, weil die Erbschaft kraft Gesetzes in das Gesamtgut fällt.
Fazit
Der von dem Grundbuchamt angeforderten Auflassung bedarf es nicht!
(OLG München, Beschluss v. 26.10.2015, 34 Wx 233/15)