Wegfall der Geschäftsgrundlage
Während der intakten Ehe haben die Eheleute nicht selten weitreichende erbrechtliche Regelungen getroffen, die im Fall des Scheiterns der Ehe überdacht sein wollen. Denn die Trennung alleine ist auf letztwillige Verfügungen oder andere Willenserklärungen zugunsten des anderen Ehegatten ohne Einfluss.
Zwar hat der Gesetzgeber für den Fall der Scheidung einige Hilfestellungen geschaffen. So wird ein einseitiges Testament mit Auflösung der Ehe unwirksam (§ 2077 Abs. 1 BGB); für ein gemeinsames Testament sowie für Erbverträge gilt dies entsprechend (§§ 2268 Abs. 1, 2279 BGB). Jedoch handelt es sich dabei nur um eine Auslegungsregel.
Erwogen werden sollten daher folgende Maßnahmen:
Hat der Ehegatte ein eigenes Testament in der Vergangenheit errichtet, dann kann er dieses durch ein neues Testament widerrufen (§ 2254 BGB, sog. "Widerrufstestament"). Unerheblich ist, in welcher Form (eigenhändig oder notariell) das frühere Testament errichtet wurde. Das Widerrufstestament kann eigenhändig verfasst werden.
- Widerruf eines gemeinsamen Testaments
Haben die Eheleute ein gemeinsames Testament errichtet, so kann jeder Ehegatte darin enthaltene einseitige Verfügungen widerrufen. Es besteht keine Bindungswirkung. Der Widerruf durch die Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB) nur durch einen Ehegatten ist hingegen nicht möglich; die Rücknahme muss durch beide Ehegatten gemeinsam erfolgen (§ 2272 BGB). Möchte sich ein Ehegatte alleine von wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinsamen Testament lösen, so bleibt ihm nur die notariell beurkundete Widerrufserklärung (§§ 2271, 2296 BGB).
Rücktritt
Rücktritt vom Erbvertrag
Haben die Ehegatten einen notariellen Erbvertrag geschlossen, so ist zunächst zu prüfen, ob dieser Rücktrittsvorbehalte (§ 2293 BGB) enthält oder ob gesetzliche Rücktrittsgründe (§§ 2294, 2295 BGB) vorliegen. Andernfalls ist ein Widerruf nicht möglich. Die Rücktrittserklärung muss notariell beurkundet werden (§ 2296 BGB).
Scheidet die Möglichkeit des Rücktritts aus, kommt eine Anfechtung wegen Motivirrtums (§§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB) in Betracht. Im Zweifel ist Motiv für den Ehevertrag, dass die Ehe Bestand hat. Die Trennung stellt einen Irrtum über einen künftigen Umstand dar und damit einen Erbvertragsanfechtungsgrund. Auch die Anfechtungserklärung muss notariell beurkundet und gegenüber dem anderen Ehegatten abgegeben werden.
Schließlich sollte auch der Widerruf einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bedacht werden.
(Ausführlich hierzu Schramm, NZFam 2016, S. 455)