Leitsatz

Die Vorschrift des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG erfasst auch die Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts. Dementsprechend sind dem halben Veräußerungspreis die Anschaffungskosten nur zur Hälfte gegenüberzustellen.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erwarb im Oktober 2001 350 Aktien eines schwedischen Unternehmens für 1645 EUR und im Februar 2002 weitere 800 Aktien für 3728 EUR. Am 31.7.2002 erhielt er aus einer Kapitalerhöhung 1150 Bezugsrechte zugeteilt, die ihn zum Bezug junger Aktien berechtigten. Im August 2002 verkaufte er seine Bezugsrechte und erlöste daraus insgesamt 371,24 EUR; im September veräußerte er zudem die Aktien für 816,50 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte einen Verlust von 2122 EUR. Dabei stellte es den Einnahmen aus der Veräußerung der Aktien und Bezugsrechte (ohne Veräußerungskosten) die Anschaffungskosten der Aktien gegenüber und halbierte das Ergebnis im Hinblick auf das Halbeinkünfteverfahren. Die Klage des Steuerpflichtigen war erfolgreich. Das FG vertrat die Auffassung, die Einnahmen aus der Veräußerung der Bezugsrechte seien nicht (nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG) steuerfrei.

Der BFH hält die Revision des Finanzamts für begründet. Das FG hat auf den Verlust aus der Veräußerung der Bezugsrechte zu Unrecht nicht das Halbeinkünfteverfahren angewendet und damit § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG verletzt. Der Verlust, den der Steuerpflichtige aus der Veräußerung der Bezugsrechte erlitten hat, ist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar. Mit Veräußerungsgeschäften über Wirtschaftsgüter erfasst diese Vorschriften auch die Veräußerung von Bezugsrechten aus einer Kapitalerhöhung innerhalb der mit dem Erwerb der Altaktie beginnenden Spekulationsfrist. Nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises i.S. des § 23 Abs. 3 EStG bei der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft steuerfrei, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Dem halben Veräußerungspreis sind nach § 3c Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG die Anschaffungskosten nur zur Hälfte gegenüberzustellen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 27.10.2005, IX R 15/05.

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