In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof 2 Zweifelsfragen zum häuslichen Arbeitszimmer zugunsten der Steuerzahler entschieden.
Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit
Zum einen ging es darum, ob bei der Beurteilung des Mittelpunkts der gesamten beruflichen Tätigkeit auch die für eine frühere Tätigkeit bezahlten Bezüge (Pension oder Rente) mit einzubeziehen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage verneint und entschieden, dass nur solche Einkünfte zu berücksichtigen sind, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern.
Aufteilungsmaßstab
Außerdem musste das Gericht dazu Stellung nehmen, wie der Anteil an den Gebäudekosten des im Keller eines Einfamilienhauses belegenen Arbeitszimmers zu ermitteln ist.
Sachverhalt
Ein Ingenieur hatte nach seiner Pensionierung eine selbstständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen. Neben seinen Versorgungsbezügen sowie den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit erzielte er noch geringfügige weitere Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung sowie aus Kapitalvermögen.
Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein Arbeitszimmer im Keller seines privaten Einfamilienhauses. Das Arbeitszimmer verfügte über 2 Fenster, die zur besseren Tageslichtausnutzung ausgekoffert und mit Lichtschächten versehen waren. Der mit Büromöbeln ausgestattete Raum war an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und mit für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbelägen versehen.
In seiner Einkommensteuererklärung hatte der Steuerpflichtige bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit die gesamten auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur i. H. v. 1.250 EUR an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe.
Das Finanzgericht und jetzt auch der BFH folgten dieser Rechtsauslegung nicht.
Zu berücksichtigende Tätigkeiten
Bei der Feststellung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ist auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen. Bei der Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten des Steuerpflichtigen sind auch solche zu berücksichtigen, bei denen die "Nutzenziehung" im Vordergrund steht (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie – teilweise – sonstige Einkünfte).
Pension und Altersrente bleiben außer Betracht
Hingegen sind Einkünfte aus früheren Dienstleistungen i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nach Erreichen einer Altersgrenze allein aufgrund einer früheren, im streitigen Veranlagungszeitraum nicht mehr ausgeübten Tätigkeit gezahlt werden, in die Gesamtbetrachtung nicht mit einzubeziehen.
Grundsätze für die Berechnung
Bei der Berechnung der auf ein im Keller gelegenes Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten gelten folgende Grundsätze:
Arbeitszimmer ist kein Wohnraum
Maßgebend für die Berechnung ist die Wohnflächenverordnung. Danach gehören die Grundflächen von Zubehörräumen, insbesondere von Kellerräumen nicht zur Wohnfläche. In diesem Fall ist die Fläche des Arbeitszimmers ins Verhältnis zur Summe aus Wohnfläche und der gesamten Kellerfläche inkl. Arbeitszimmer zu setzen.
BerechnungsschemaFläche Arbeitszimmer x 100 / (Wohnfläche + Fläche Arbeitszimmer + Fläche sonstiger Kellerräume) = Anteil Arbeitszimmer an den Gebäudekosten |
Arbeitszimmer gehört zur Wohnfläche
Entspricht aber ein Raum seiner baulichen Beschaffenheit (z. B. Vorhandensein von Fenstern) und Ausstattung (Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung) nach dem Standard eines Wohnraums, und nicht dem eines Zubehörraums, und ist er zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Er ist mit seiner vollen Fläche in die Flächenberechnung mit einzubeziehen. Die übrigen Zubehörräume im Kellergeschoss dürfen nicht in der Berechnung angesetzt werden.
BerechnungsschemaFläche Arbeitszimmer x 100 / (Wohnfläche + Fläche Arbeitszimmer) = Anteil Arbeitszimmer an den Gebäudekosten |
(BFH, Urteil v. 11.11.2014, VIII R 3/12, veröffentlicht am 25.2.2015)