Arbeitszimmer

Eine Lebensberaterin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für dieses Zimmer entsprechend dessen Flächenanteils an der gesamten Wohnung als Betriebsausgaben.

Ungewöhnlicher Antrag

Darüber hinaus wollte die Klägerin die Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur) zur Hälfte der Kosten für diese Räume als Betriebsausgaben berücksichtigt haben. Zur Begründung führte sie an, dass die Kosten für die Nebenräume in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar wären, wenn sie zusätzlich zu ihrer Wohnung Büroräume für ihre Tätigkeit angemietet hätte.

BFH lehnt ab

Mit dieser Argumentation hatte sie beim Bundesfinanzhof (BFH) keinen Erfolg. Der BFH gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer die Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.

Schlechterstellung möglich

In seiner Begründung weist der BFH darauf hin, dass die Klägerin mit einer solchen Einbeziehung sogar schlechter gestellt wäre. Wenn Arbeitszimmer, Küche, Bad und Flur als einheitlicher Raumkomplex zu behandeln wären, wäre die unzweifelhafte nicht unerhebliche private Mitnutzung der Nebenräume für den gesamten Raumkomplex schädlich, das Arbeitszimmer dadurch "infiziert". Im Ergebnis entfiele damit der Betriebsausgabenabzug auch für das eigentliche Arbeitszimmer.

(BFH, Urteil v. 17.2.2016, X R 26/13)

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