Der Makler beauftragte eine Notarin, einen Vertragsentwurf zu fertigen. Die Frage, die das Gericht zu entscheiden hatte, war, ob der Makler Schuldner der Notarkosten war. Das Landgericht Düsseldorf bejahte dies. Im Beschwerdeverfahren war das Oberlandesgericht anderer Ansicht.

Makler hat als Vertreter der Vertragspartei gehandelt

Grundsätzlich sei der Auftraggeber auch Kostenschuldner. Im vorliegenden Fall habe der Makler jedoch nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Vertragsparteien gehandelt. Dies ergebe sich jedenfalls aus den Umständen. Aus Sicht eines verständig denkenden Notars wird ein Makler die einen Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen veranlassen. Der Notar, der wisse, dass der Makler den beabsichtigten Vertrag nur vermitteln solle, kann nicht erwarten, dass dieser für die Notarkosten haften wolle. Denn grundsätzlich hafte für seine Kosten gem. § 30 Abs. 1 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) nur der, dessen Erklärung beurkundet werden soll. Dies umso mehr im vorliegenden Fall, weil der Makler bereits zuvor mehrfach bei der Notarin Kaufvertragsentwürfe – und zwar stets im Namen der Vertragsparteien – in Auftrag gegeben hatte.

Vertretungsmacht?

Dabei könne dahin stehen, ob der Makler die erforderliche Vertretungsmacht gehabt habe (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB), als er die Fertigung des Vertragsentwurfs in Auftrag gab. Denn das spätere Verhalten des Kaufinteressenten ließe nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zu, als dass der Urkundsbeteiligte mit der Auftragserteilung an die Notarin einverstanden gewesen war und er somit die Auftragserteilung gem. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt habe.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.11.2016, I-10 W 286/16)

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