Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung – auch die Globalzession – von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen. Die Haftung nach § 13c UStG kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll.
Sachverhalt
Mit Globalsicherungsvertrag trat die Schuldnerin der Steuerpflichtigen alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr mit Drittschuldnern ab. Die Schuldnerin wurde ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. 2009 kündigte die Steuerpflichtige die gesamte Geschäftsverbindung fristlos und forderte die Schuldnerin zur Zahlung auf. Des Weiteren widerrief sie die Einziehungsermächtigung. Nachdem die Schuldnerin daraufhin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter zog bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Forderungen einschließlich Umsatzsteuer ein. Später schloss er mit der Steuerpflichtigen eine "Vereinbarung" und überwies einen Geldbetrag zur Abgeltung der Absonderungsrechte der Steuerpflichtigen.
Der BFH stellt fest, dass die Haftung des § 13c UStG Umsatzsteuerausfälle bei der Abtretung von Forderungen vermeiden soll. Deshalb umfasst die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG alle Formen der Abtretung von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen. Dies gilt auch, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet hat.
Die Überweisung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Abgeltung der Absonderungsrechte ist kein reiner Nettobetrag, da die Umsatzsteuer zivilrechtlich ein unselbständiger Teil des abgetretenen Forderungsbetrags ist. Es ist daher nicht zulässig, die Abtretung einer Forderung auf einen Nettobetrag der Forderung zu beschränken.
Hinweis
Ab dem 1.1.2011 gelten die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 4 InsO). Dies greift im Streitfall jedoch nicht, da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 1.1.2011 gestellt wurde.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 20.3.2013, XI R 11/12.