Schutzpflicht des Bestellers

Der Kläger war als Geschäftsführer und Mitarbeiter der von der Beklagten beauftragten Vollschutzfassaden-L-GmbH mit Dachreinigungsarbeiten befasst. Als er seinen Hochdruckreiniger an eine Steckdose der Beklagten anschloss, erlitt er einen Stromschlag. Seine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Das OLG Köln sieht den Auftraggeber ("Besteller") aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwar grundsätzlich in der Pflicht, den Auftragnehmer bei der Durchführung der geschuldeten Arbeiten vor Schäden zu bewahren. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei den vorzunehmenden Tätigkeiten um jüngst vereinbarte Reinigungsarbeiten gehandelt hat oder um Nachbesserungsarbeiten. Im Rahmen dieser Schutzpflicht sei die Beklagte mithin gehalten gewesen, die Vorrichtungen und Gerätschaften, die dem Werkunternehmer zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten zur Verfügung gestellt wurden, so bereitzustellen, dass von diesen keine Gefahren für Leib oder Leben ausgehen. Diese Pflicht folge aus § 618 BGB und sei sinngemäß auch im Rahmen von Werkverträgen anwendbar.

Kein Verschulden

Allerdings scheitert hier ein Schadensersatz an dem fehlenden Verschulden, das nach § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich vermutet wird. Diese Vermutung sei widerlegt. Denn es fehlt jedenfalls dann an einem Verschulden des Bestellers, weil er die Steckdose durch einen Fachbetrieb hat installieren lassen und die Steckdose jahrelang problemlos benutzt worden ist. Der Kläger selbst hatte in der Vergangenheit diese Steckdose für Dachreinigungsarbeiten mittels eines Hochdruckreinigers problemlos verwendet. Die Beklagte hatte von daher zu keinem Zeitpunkt Anlass, die Steckdose einer versierten Prüfung durch Dritte zu unterziehen.

(OLG Köln, Beschluss v. 16.5.2013, 19 U 9/13, NJW-RR 2014 S. 275)

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