Leitsatz

Es ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen (gegen BMF-Schreiben – Nichtanwendungserlass – v. 15.02.2010, DStR 2010 S. 331).

 

Sachverhalt

Der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts liegt ein Fall zugrunde, in dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und das FG der Rechtsprechung des BFH folgend das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nicht angewandt hatte. Dies gab dem BFH die Gelegenheit, zeitnah zum Nichtanwendungserlass des BMF Stellung zu beziehen.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Die herausgestellte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie vom BFH bereits beantwortet worden ist.

 

Hinweis

Der BFH hat bereits entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand, z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen hat. Der BFH hat diese Rechtsprechung zudem bereits bestätigt.

Diese Entscheidungen wurden vom BMF mit einem Nichtanwendungserlass "belegt", der allerdings – wie der BFH hier herausstellt – argumentativ ins Leere geht. Wenn dort das Halbeinkünfteverfahren auch in Verlustfällen für anwendbar gehalten wird, steht diese Aussage nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH: Diese betrifft nämlich nur einen Ausschnitt der Verlustfälle, in dem keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen. Weil es dort mangels Einnahmen nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung kommt, sind auch die Aufwendungen nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Über Fälle, in denen es trotz Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu einem Verlust kommt, hat der BFH noch nicht entschieden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 18.03.2010, IX B 227/09

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