Leitsatz

Das Halten von Rennpferden aus Repräsentationsgründen ist ein ähnlicher Zweck i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Der Aufwendungseigenverbrauch setzt nicht voraus, dass solche Aufwendungen im Rahmen eines anderen Zwecke verfolgenden Unternehmens getätigt werden. Er kann folglich auch bei einem Unternehmen anfallen, das als Unternehmenszweck die Beteiligung an Pferderennen hat.

 

Sachverhalt

Im Jahr 1991 wurde eine Gesellschaft zum Kauf eines Rennpferds gegründet. Später wurde ein zweites erworben. Die Rennpferde wurden ausgebildet und trainiert. Einkommensteuerrechtlich lag eine Liebhaberei vor. Die Gesellschaft erhielt durch die Beteiligung an Pferderennen Rennpreise von mehreren Vereinen. Sie sah das Halten der Pferde als eine unternehmerische Tätigkeit an und gab Umsatzsteuererklärungen mit Vorsteuerüberschüssen ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Aufwendungen für die Ausbildung und Pflege der Rennpferde sowie deren Teilnahme an Rennen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fielen und dementsprechend ein Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1992 vorläge. Die Gesellschaft trägt vor, dass die Pferde nicht der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung der Geschäftsfreunde oder der Freizeitgestaltung dienten. Die Besteuerung eines Eigenverbrauchs komme deshalb nicht in Betracht.

Aufwendungseigenverbrauch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil sich die Tätigkeit auf das Halten zunächst eines und später zweier Rennpferde und deren Beteiligung an Pferderennen beschränkte. Maßgeblich ist, ob der Aufwand seiner Art nach von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG erfasst wird. Das Halten von Rennpferden kann ein ähnlicher Zweck nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sein. Ähnlichen Zwecken dient auch ein aus Repräsentationsgründen unterhaltenes Rennpferd. Das Halten eines – preisgekrönten – Rennpferdes entspricht typischerweise einem persönlichen, ggf. betrieblichen Repräsentationsbedürftnis.

 

Hinweis

Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, weil es keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Klägerin überhaupt als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG tätig war. Denn Unternehmer ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt. Dies hat der BFH nicht ohne weiteres angenommen. Im Übrigen ist der Aufwendungseigenverbrauch seit 1.4.1999 entfallen. Heute würde der Vorsteuerabzug für Repräsentationsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 2.7.2008, XI R 66/06.

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