Leitsatz (amtlich)

Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen - hier: die Gründung von elf GmbH oder der Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, die Ausstattung der Gesellschaften mit Güterfernverkehrsgenehmigungen und die anschließende Veräußerung dieser Beteiligungen - unterliegt der Gewerbesteuer.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Speditionskaufmann. Er war in den Streitjahren 1983 bis 1986 jeweils als Mehrheitsgesellschafter beteiligt an der A-KG, der B-Transporte-GmbH, der C-Spedition-GmbH sowie der D-Spedition-GmbH. In den Streitjahren gründete der Kläger insgesamt mindestens elf weitere GmbH bzw. erwarb 100%ige Beteiligungen an GmbH. Diese Gesellschaften wurden dann mit Güterfernverkehrsgenehmigungen ausgestattet. Anschließend veräußerte der Kläger die Geschäftsanteile und erzielte hierbei Gewinne. Das Finanzamt sah diese Betätigung als gewerblich an und erließ entsprechende GewSt-Messbescheide. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab[1]. Die Revision blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat sich mit der vorstehend umschriebenen Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt[2]. Seine Tätigkeit ist nach ihrem Gesamtbild nicht als vermögensverwaltend, sondern, da händlertypisch, als unternehmerisch zu werten.

Der Kernbereich der Vermögensverwaltung wird in § 14 Satz 3 AO abgegrenzt durch Bezugnahme auf den Regelfall der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen und die Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. Damit wird indessen "die Vermögensverwaltung" nicht abschließend definiert[3]. Die Vermögensverwaltung wird in der neueren Rechtsprechung des BFH letztlich negativ danach bestimmt, "ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht"[4]. Letzteres ist anzunehmen, wenn sich ein Steuerpflichtiger dadurch "wie ein Händler" verhalten hat, dass er planmäßig und auf Dauer mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht tätig geworden ist[5]. Gegenstand des händlertypischen Umschlags von Waren können grundsätzlich alle handelbaren Wirtschaftsgüter oder Sachgesamtheiten sein. Hierzu gehören auch Unternehmen sowie Beteiligungen an Unternehmen. Bei der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, "gelegentliche" - § 22 Nr. 3 EStG - Leistungen sowie selbst häufige An- und Verkaufsvorgänge nicht in die Gewerblichkeit einzubeziehen. Auch nach der Verkehrsauffassung gehört die Pflege eines selbst großen Wertpapierdepots zu den üblichen Vorgängen der Vermögensverwaltung. Dagegen stellen sich wirtschaftlicher Gehalt und Rechtslage bei nachhaltigen, zeitlich eng zusammenhängenden An- und Verkäufen von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen wesentlich anders dar. "Beteiligungen an Unternehmen" unterscheiden sich in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von durch Wertpapiere verbrieften, an der Börse handelbaren Anteilen an Kapitalgesellschaften. Sie werden nicht unter Inanspruchnahme eines das "Massengeschäft" abwickelnden organisierten Marktes (Wertpapierbörse) und unter Einschaltung von Banken, sondern durch Verhandlungen und vertragliche Vereinbarung mit dem bisherigen Unternehmensträger gekauft. Sie haben ferner eine andere wirtschaftliche Funktion als Wertpapiere: Beteiligungen können entweder - i.d.R. langfristige - Finanzanlagen sein oder aber - im Falle von sog. Vorratsgründungen - Umlaufvermögen, das nach Art einer Ware möglichst schnell umgeschlagen werden soll.

Bereits nach diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger mit den Geschäftsanteilen gewerblich gehandelt. Die Beteiligungen waren nicht dazu bestimmt, als privates Vermögen durch Erwirtschaften von Kapitalerträgen "genutzt" zu werden. Sie sollten möglichst kurzfristig - "händlertypisch" - umgeschlagen werden. Diese rechtliche Beurteilung des "Anteilshandels" als Gewerbebetrieb wird - bezogen auf den Streitfall - durch die Überlegung ergänzt, dass der Kläger die Beteiligungen nicht lediglich "durchgehandelt", sondern mit der Schaffung bzw. Anschaffung von in die Rechtsform der GmbH gekleideten Unternehmen lebensfähige Betriebe organisiert und bestimmungsgemäß abgesetzt hat. Er war hierdurch "produzentenähnlich" tätig.

Ist danach der "Handel mit Beteiligungen" ein gewerbliches Unternehmen, unterliegt dieses der GewSt. Die Geschäftsanteile an den GmbHs gehörten bis zu ihrer Veräußerung zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs. Die Veräußerungsgewinne entstammen dem stehenden Gewerbebetrieb und sind daher als laufende Gewinne gewerbesteuerbar.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 25.7.2001 - X R 55/97

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