High heels to hell
Die Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers für den Eingangsbereich seines Hauses sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das OLG Schleswig hat jetzt die Schadensersatzpflicht einer Mietshauseigentümerin gegenüber einer Besucherin verneint, die mit gefahrenträchtigem Schuhwerk an einem betagten Gitterrost-Fußabtreter zu Fall gekommen war.
Verkehrswidriger Gitterrost?
Die Beklagte ist Eigentümerin eines über 100 Jahre alten Mehrfamilienhauses, in dem die Tochter der Klägerin wohnt. Vor der Haustür befindet sich seit Jahrzehnten ein Gitterrost aus Metall, das als Fußabtreter dient. Das Gitterrost hat rautenförmige Öffnungen, die jeweils 4 x 7,3 cm groß sind. Nach einem Besuch bei ihrer Tochter verließ die Klägerin an einem Morgen vor Beginn der Dämmerung das Haus. Sie trug dabei Schuhe, deren Absätze in Querrichtung 2,5 cm und in Längsrichtung 1,5 cm breit waren. Sie behauptet, mit dem Absatz ihres rechten Schuhs im Gitterrost hängen geblieben und gestürzt zu sein. Sie verlangt nun die Feststellung, dass die Beklagte ihr den entstandenen Schaden ersetzen muss, weil das Gitterrost verkehrswidrig sei.
Keine Pflichtverletzung
Das OLG Schleswig hat die in 1. Instanz noch erfolgreiche Klage mit der Begründung abgewiesen, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen sei. Zwar weiche das Gitterrost mit den verhältnismäßig großen Öffnungen zwischen den einzelnen Gitterstäben von der Gestaltung üblicher, insbesondere neuerer Gitterroste ab. Durch diese Abweichung sei aber die Gefahr, dass ein Damenschuh mit hohem Absatz hängen bleibt, nicht wesentlich erhöht worden. Vielmehr begründe jeder Gitterrost die Gefahr, mit solchen Damenschuhen, wie sie die Klägerin trug, hängen zu bleiben.
Erkennbare Gefahr
Die Bewohner und Besucher des Hauses müssen nach Ansicht des Gerichts auch mit einem derartigen Fußabtreter-Gitterrost vor der Haustür rechnen. Denn derartige Fußabtreter-Gitterroste seien vor Wohnhäusern älterer Art üblich. Deshalb habe die Beklagte auch darauf vertrauen dürfen, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen angemessen auf diese erkennbare Gefahr reagieren, indem sie auf Gitterroste solcher Art besonders achten und entweder seitlich daran vorbeigehen oder aber den Schritt auf das Gitterrost nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen setzen. Das gelte auch dann, wenn der Eingangsbereich nicht ausgeleuchtet ist, zumal, wenn vor der Haustür keine vollständige Dunkelheit geherrscht haben kann.
(OLG Schleswig, Urteil v. 6.4.2017, 11 U 65/15, MDR 2017 S. 944)