Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein neues Anwendungsschreiben zum Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen veröffentlicht, das einige neue Aussagen enthält. Beachtenswert sind insbesondere die Ausführungen zu Neubaumaßnahmen und Schornsteinfegerleistungen.
Mit Schreiben vom 10.1.2014 (IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004) hat das BMF seine bisherigen Anwendungsregeln zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) überarbeitet. Auch wenn das BMF in weiten Teilen an seinen Aussagen aus dem Vorgängerschreiben vom 15.2.2010 (BStBl 2010 I S. 140) festhält, gibt es doch einige Neuerungen, die im Folgenden auszugsweise dargestellt werden.
Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen (Rz. 5)
Nach wie vor erkennt das BMF keine Beschäftigungsverhältnisse zwischen zusammenlebenden Ehegatten, Eltern und Kindern sowie Lebenspartnern an. Erstmals weist das BMF darauf hin, dass die steuerliche Anerkennung auch dann ausgeschlossen ist, wenn eine Person zwischengeschaltet wird (z. B. eine GmbH).
Haushaltsnahe Dienstleistungen (Rz. 7)
Das BMF stellt klar, dass es unter haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG nur Leistungen versteht, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit zusammenhängen. Dienstleistungen, die zwar im Haushalt ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind nicht begünstigt.
Vergleichbare Leistungen einer Haushaltshilfe (Rz. 11, 14)
Heimbewohner oder dauerhaft pflegebedürftige Personen können auch Aufwendungen für Dienstleistungen abziehen, die mit den Leistungen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Das BMF nennt als Beispiel die (anteiligen) Kosten für die Reinigung des Zimmers und der Gemeinschaftsflächen, das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim sowie den Wäscheservice vor Ort. Nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sind hingegen Mietzahlungen für die Unterbringung sowie die Kosten für den Hausmeister und den Gärtner.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der EU oder dem EWR liegt. Nicht erforderlich ist für diesen Kostenabzug jedoch, dass ein eigener Haushalt im Heim oder am Ort der dauernden Pflege unterhalten wird.
Handwerkerleistungen auch bei Nutzflächenerweiterung begünstigt (Rz. 20)
Zwar geht das BMF nach wie vor davon aus, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht als Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG abgezogen werden können. Die Definition der Neubaumaßnahme hat sich jedoch im Vergleich zum Vorgängerschreiben geändert: Bisher hatte das BMF darunter alle Maßnahmen gefasst, die in Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung stehen (frühere Rz. 20). Im neuen Schreiben definiert das BMF eine Neubaumaßnahme nun mit allen "Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung" anfallen (neue Rz. 21). Ob es sich bei den Kosten ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist unerheblich. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass nun auch Maßnahmen im Zusammenhang mit einer neuen Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt steuerlich begünstigt sind (Rz. 20). Handwerkerleistungen dürfen auch dann nicht (mehr) aberkannt werden, wenn die Baumaßnahme den Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig erhöht.
Diese Ausführungen sind für die Praxis sehr bedeutsam, denn sie begünstigen nun z. B. auch Handwerkerleistungen in Zusammenhang mit einem Dachausbau oder der Errichtung eines Wintergartens!
Gutachtertätigkeiten und Schornsteinfegerleistungen (Rz. 22, 58)
Nach wie vor können Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten nicht im Wege des § 35a EStG abgezogen werden. Das BMF fasst hierunter nun ausdrücklich Mess- und Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfungen, Kontrollen von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschauen und andere technische Prüfdienste – auch wenn sie durch Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden. Daran anknüpfend formuliert das BMF folgende Übergangsregelung für Schornsteinfegerleistungen:
Bis einschließlich 2013 können die Leistungen eines Schornsteinfegers noch in voller Höhe als Handwerkerleistung abgezogen werden. Ab 2014 ist eine Aufteilung in begünstigte Handwerkerleistungen (Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten) und nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten (Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschauen) erforderlich.
Öffentlich geförderte Maßnahmen (Rz. 24, 25)
Nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG können Kosten für Handwerkerleistungen nicht abgezogen werden, sofern sie auf öffentlich geförderte Maßnahmen entfallen (= Förderung durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse); dieser Ausschluss gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2011. Das BMF greift dieses Abzugsverbot nun erstmalig auf und erklärt, dass auc...