Es häufen sich Fälle, wo bevorzugt ältere Menschen von Trickbetrügern angerufen werden, die sich als Polizisten ausgeben und die Menschen veranlassen, ihnen Zugriff auf Wertsachen und Bargeld zu ermöglichen.

Vermeintliche Polizisten hatten die Hauseigentümerin und ihren Lebenspartner telefonisch darüber informiert, dass es in ihrer Nachbarschaft in den letzten Wochen vermehrt zu Überfällen auf Wohnungsbesitzer gekommen sei. Die Einbrecher seien im Zuge der Ermittlungen telefonisch abgehört worden. Dabei habe die Polizei von einem geplanten Einbruch in die Wohnung der Klägerin erfahren.

"Falsche Polizisten" rufen an

Angeblich solle ein Einsatzkommando der Polizei den Einbruch vereiteln. Vorsorglich möge die Klägerin aber ihren Schmuck im Wert von 65.000 EUR in einer Mülltonne im Hof verstecken.

Mit einem weiteren Anruf wurde die Klägerin zur Zahlung von 100.000 EUR aufgefordert. Bei Nichtbefolgen werde es zu Gewaltanwendungen mit Todesfolge kommen.

Die Hausratversicherung der Klägerin sah vor, dass ein versicherter Schaden durch Beraubung unter folgenden Voraussetzungen vorlag: "Beraubung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll."

Schadensregulierung verweigert

Für den abhandengekommenen Schmuck, den sie vor ihrer Mülltonne abgelegt hatte, verlangte die Klägerin Ersatz von ihrem Versicherer. Sie stützte sich auf eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Klausel, wonach ihr eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro zustand. Der Versicherer verweigerte die Ersatzleistung.

Keine Beraubung i. S. d. Hausratversicherung

Das OLG Köln gab dem Versicherer Recht. Das Vorgehen der Trickbetrüger erfülle nicht den Tatbestand der Beraubung. Dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte aufgrund des von den vermeintlichen Polizeibeamten angekündigten "Einbruchs" einer Diebesbande um Leib und Leben fürchteten, genüge für die Annahme einer bevorstehenden Gewaltanwendung nicht.

Die Täter hätten telefonisch nicht selbst mit Gewalt gedroht, sondern nur angekündigt, dass Einbrecher in das Haus eindringen würden. Die angedrohte Handlung müsse aber eine Körperverletzung schwerer Art befürchten lassen. Daran habe es hier gefehlt.

Den erneuten Anruf mit der Todesdrohung bezeichnete das Oberlandesgericht als für den Diebstahl der Wertsachen nicht mehr kausal.

(OLG Köln, Urteil v. 18.7.2017, 9 U 183/16)

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?