Nach § 13 BGB ist Verbraucher "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann". Der Mieter einer Wohnung ist Verbraucher. Wird das betreffende Geschäft teils zu privaten, teils zu geschäftlichen Zwecken abgeschlossen, sind nach h. M. die Regeln über Verbrauchergeschäfte dann anzuwenden, wenn der private Zweck überwiegt.

Dies wird durch die geplante Neufassung klargestellt. Diese lautet: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."

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