Das steht im Urteil
Aufwendungen für Heimflüge i.R.d. doppelten Haushaltsführung können nur in Höhe der tatsächlichen Flugkosten abgezogen werden.
Der Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Heimflüge i.R. einer doppelten Haushaltsführung in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können.
Die Kläger (A und B) sind Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und im Streitjahr 2002 in X wohnten. A ist Diakon, B ist Syndikus-Anwältin einer AG in Y. B hat seit 1.2.2001 eine weitere Wohnung in Y. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 machte B u.a. Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend. Nach Auffassung der Kläger sind die Aufwendungen der A für ihre Heimflüge in Höhe der Entfernungspauschale anzusetzen.
Die Meinung des BFH
Diese Auffassung teilt der BFH nicht. Er legt seiner Entscheidung vielmehr die für das Streitjahr geltende gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG zugrunde.
Hiernach gehören zu den Werbungskosten "notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen". So können Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) jeweils für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG 2002). Dabei ist zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt eine Entfernungspauschale von 0,40 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. "Dies gilt jedoch nicht für eine Flugstrecke".
Demnach können Aufwendungen für Flüge zwischen Beschäftigungs- und Wohnort i.R. einer doppelten Haushaltsführung auch dann nur in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sich bei Anwendung der Entfernungspauschale ein höherer Abzugsbetrag ergäbe.
Der BFH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat. Er sieht darin insbesondere keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG hält er deshalb für nicht geboten. Nach Ansicht des BFH wahrt der Gesetzgeber mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten das objektive Nettoprinzip und trägt damit folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung. Soweit die Entfernungspauschale als entfernungsabhängige Subvention und damit als Lenkungsnorm wirke, sei es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs- und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.03.2009, VI R 42/07v. 26.3.2009, VI R 42/07