Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
Im August 2021 hat das Bundeskabinett die Novelle der Heizkostenverordnung beschlossen. Der Bundesrat hat zunächst seine Entscheidung darüber vertagt, aber am 5. November zugestimmt – unter einer Bedingung: Die Auswirkungen der Neuregelungen sollen nach 3 Jahren evaluiert werden. Im Kern der Neuregelung stehen die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Nutzer.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte im März den Entwurf einer Verordnung über die Änderung der Heizkostenverordnung vorgelegt. Mit der Änderungsverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU-Richtlinie 2018/2002 vom 11.12.2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz) in deutsches Recht umgesetzt. Eigentlich hätte das schon bis zum 25.10.2020 stattfinden müssen.
Bundesrat: Heizkostennovelle nur unter einer Bedingung
Nach dem Kabinettsbeschluss war erwartet worden, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 17.9.2021 abschließend über die Neuregelung abstimmt, sodass sie alsbald in Kraft treten kann. Doch die Länderkammer vertagte die Entscheidung: Der Wirtschaftsausschuss hat auf die Anzahl der eingegangenen Stellungnahmen verwiesen, für die noch Bearbeitungszeit erforderlich sei. Der Umweltausschuss wollte erreichen, dass die CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt werden.
Schließlich ist die Abstimmung über die Novelle am 5.11.2021 beim Bundesrat auf der Tagesordnung gelandet. Der stimmte der Regierungsverordnung unter der Bedingung zu, dass die Verordnung bereits nach 3 Jahren evaluiert wird, um möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob zusätzliche Kosten für Mieter entstehen und sie ohne Ausgleich belastet werden.
In einer begleitenden Entschließung betonte der Bundesrat, dass der Einbau von fernauslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten bei Verbrauchern führen dürfe. Ob eine Kostendeckelung notwendig ist, soll nach der Evaluation geprüft werden. Die Bundesregierung wurde außerdem aufgefordert, transparent zu machen, wie durch gemeinsame Messeinrichtungen für Strom, Gas und Wasser Kosten für die privaten Verbraucher eingespart werden können.
Heizkostenverordnung 2021 – Diese Änderungen sind geplant
Im Wesentlichen sind diese Änderungen an der Heizkostenverordnung vorgesehen:
Fernablesbarkeit von Messgeräten
Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Zähler, Heizkostenverteiler), die nach dem Inkrafttreten der Änderungen eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Dabei werden Walk-by- und Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert. Das Erfordernis der Fernablesbarkeit besteht nicht, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird, das Teil eines Gesamtsystems aus im Übrigen nicht fernablesbaren Zählern ist.
Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung
Neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Das bedeutet, dass die verschiedenen Ausstattungen in der Lage sind, Daten bzw. Informationen miteinander auszutauschen. Die Interoperabilität muss bei solchen Geräten gewährleistet sein, die frühestens 1 Jahr nach Inkrafttreten der Novelle eingebaut werden.
Die Anforderung der Interoperabilität geht u. a. auf eine Empfehlung des Bundeskartellamts zur Stärkung des Wettbewerbs im Bereich des Submeterings durch Vereinfachung eines Wechsels des Messdienstleisters zurück. Technische Vorgaben, um Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten, soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickeln.
Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway
Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die 1 Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung oder später installiert werden, müssen nicht nur interoperabel sein, sondern auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.
Neue Mitteilungs- und Informationspflichten
Neben Um- bzw. Nachrüstpflichten sieht die Verordnung auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor. So müssen Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Nutzern bis Ende 2021 regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen; ab 2022 wird eine monatliche Mitteilung verpflichtend. Der erste Entwurf hatte noch eine auf die Heizperiode beschränkte Informationspflicht vorgesehen.
Mitteilen der Informationen bedeutet der Begründung der Verordnung zufolge, dass die Information den Nutzer unmittelbar erreicht, ohne d...