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Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts bei Verwendung gebrauchter Teile

Dr. Ulrich Dürr
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Leitsatz

  1. Bei Verwendung gebrauchter Teile von mehr als 10 % des gesamten Werts wird ein neues Wirtschaftsgut i.S. des Investitionszulagenrechts nur dann hergestellt, wenn der Anspruchsberechtigte unter Verwirklichung einer neuen Idee ein andersartiges Wirtschaftsgut schafft.
  2. Die Herstellung aufgrund einer neuen Idee setzt weder eine patentfähige Erfindung noch eine weltweit neue Idee voraus. Es reicht aus, dass der Anspruchsberechtigte auf der Grundlage eines bereits bekannten technischen Verfahrens eine Anlage für Zwecke seines Betriebs entwickelt und errichtet, die modernen technischen Anforderungen entspricht und die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs stärkt.
 

Sachverhalt

Die Investorin betreibt ein Unternehmen zur Entsorgung von Abfällen im Fördergebiet. 1995/1996 errichtete sie eine Anlage zur Kompostierung von Bioabfall. Darin baute sie gebrauchte Teile ein, die sie von einer Agrargenossenschaft erworben hatte. Diese hatte vergeblich versucht, aus einer Mischung von Stroh und Mist ein Champignonsubstrat herzustellen. Das Finanzamt lehnte die Zulage mit der Begründung ab, es handele sich bei der Kompostieranlage nicht um ein neues Wirtschaftsgut, da der Teilwert der gebrauchten Teile 10 % der Gesamtkosten der Anlage übersteige.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigt die 10 %-Regelung. Danach wird bei der Verwendung gebrauchter Teile nur dann ein zulagenbegünstigtes "neues" Wirtschaftsgut hergestellt, wenn die neuen Teile dem Gesamtbild das Gepräge geben und die Altteile wertmäßig von untergeordneter Bedeutung sind. Der Teilwert der Gebrauchtteile darf 10 % des Teilwerts des neuartigen Wirtschaftsguts nicht überschreiten. Dabei sind neuwertige verschleißfreie Teile als neu zu behandeln und nicht in die 10 %-Regelung einzubeziehen.

Das Überschreiten der 10 %-Grenze ist nur dann...

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