Leitsatz
- Ein unter Verwendung gebrauchter und neuer Teile hergestelltes bewegliches Wirtschaftsgut ist neu im Sinne des Investitionszulagenrechts, wenn der Teilwert der Altteile 10 % des Teilwerts des hergestellten neuen Wirtschaftsguts nicht übersteigt und die neuen Teile dem Gesamtbild das Gepräge geben.
- Werden Teile eines nicht mehr einsatzfähigen Wirtschaftsguts (25 Jahre alte Straßenbahn) ausgebaut, aufgearbeitet und zusammen mit neuen Teilen zu einem gleichartigen Wirtschaftsgut zusammengebaut, sind die Kosten für Demontage, Aufarbeitung und Zusammenbau nicht in den Teilwert der Altteile einzubeziehen.
- Eine Prägung durch die neuen Teile setzt voraus, dass im Unterschied zur Generalüberholung ein anderes, bisher nicht existentes Wirtschaftsgut hergestellt wird. Das Entstehen eines anders- oder neuartigen Wirtschaftsguts ist nicht erforderlich.
Sachverhalt
Die Investorin, eine AG, die den öffentlichen Nahverkehr in einer Stadt im Fördergebiet betreibt, entkernte ihre rund 25 Jahre alten, nicht mehr einsatzfähigen Straßenbahnwagen bis auf die Stahlkarosserie und baute sie unter Einbezug aufgearbeiteter Altteile und neuer Bauteile wieder auf. Das FG verneinte eine Neuherstellung mit der Begründung, es liege lediglich eine Generalüberholung vor. Allein die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes führe nicht zu einem neuartigen Wirtschaftsgut.
Entscheidung
Der BFH bejaht dagegen die Entstehung eines neuen Wirtschaftsguts. Beim Einbau gebrauchter Teile geht die Rechtsprechung von einem neuen Wirtschaftsgut aus, wenn die verwendeten Altteile wertmäßig von untergeordneter Bedeutung sind und die neuen Teile dem Gesamtbild das Gepräge geben. Die Altteile sind wertmäßig untergeordnet, wenn ihr Teilwert 10 % des Teilwerts des hergestellten neuen Wirtschaftsguts nicht überschreitet. Die Wertgrenze war im Streitfall nicht problematisch, da auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des fiktiven Erwerbs abzustellen ist. Die Kosten für die Demontage und Montage dürfen nicht teilwerterhöhend berücksichtigt werden. Die Altteile waren daher allenfalls mit dem Schrottwert anzusetzen.
Der BFH geht auch von einer ausreichenden Prägung der wieder aufgebauten Wagen durch die Neuteile aus. Denn dies erfordert nicht, dass ein neu- oder andersartiges Wirtschaftsgut i.S. eines "Aliud" entsteht. Vielmehr reicht es aus, dass ein anderes als das bisher vorhandene Wirtschaftsgut entsteht. Das war hier der Fall. Denn es entstanden andere Straßenbahnwagen, nicht lediglich generalüberholte Wagen. Entscheidend dafür ist die neue technische Ausstattung. Dass die neuen Wagen in ihrer äußeren Form den alten Wagen gleichen, steht dem nicht entgegen.
Praxishinweis
Die bisherige Rechtsprechung zur Verwendung von Altteilen wurde z.T. in dem engen Sinn verstanden, es müsse ein Wirtschaftsgut einer anderen Art entstehen. Der BFH präzisiert nun, dass es ausreicht, wenn ein anderes als das bisher vorhandene – nicht unbedingt ein neuartiges – Wirtschaftsgut entsteht. Die Entstehung der neuen Wagen war daher begünstigt, auch wenn es sich nach wie vor um der Art nach gleiche Wirtschaftsgüter, nämlich Straßenbahnwagen, handelt.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 25.1.2007, III R 60/04