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Die Eintragung der Europäischen Genossenschaft in das Genossenschaftsregister erfolgt gem. § 3 SCEAG entsprechend den geltenden Vorschriften für Aktiengesellschaften. Die zusätzliche Bescheinigung des Prüfungsverbandes, dass die Europäische Genossenschaft zum Beitritt zugelassen wurde, ist der Anmeldung zur Eintragung beizufügen. Gemäß § 17 SCEAG ist die Europäische Genossenschaft für den Fall eines monistischen Systems von allen geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung zum Genossenschaftsregister anzumelden.

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