1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 10 GenG ist die grundlegende Norm betreffend die Ersteintragung der eG. Die Eintragung wirkt rechtsbegründend. Die eG wird erst durch Eintragung zur juristischen Person (§ 13 GenG) und gilt als Kaufmann i. S. d. HGB (§ 17 Abs. 2 GenG). Die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens sind in der Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV) geregelt. In das Genossenschaftsregister ist zunächst die Satzung einzutragen. Die Eintragung erfolgt gem. § 15 Abs. 2 GenRegV allerdings nur in Form eines Auszuges aus der Satzung, da in das Register ausschließlich die in § 15 Abs. 3 und 4 GenRegV benannten Gegenstände aufzunehmen sind.

 

Rz. 2

Die Vorstandsmitglieder (§ 24 GenG) und stellvertretenden Vorstandsmitglieder (§ 35 GenG) sind mit dem Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und der Vertretungsbefugnis (§ 25 GenG) in das Genossenschaftsregister einzutragen (§ 18 Abs. 1 GenRegV). Darüber hinaus sind alle späteren Änderungen der Vertretungsbefugnis, die Beendigung der Organstellung als auch die vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat nach Maßgabe des § 40 GenG eintragungspflichtig. Nach § 18 Abs. 2 GenRegV sind überdies die Prokuristen der eG unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Wohnortes in das Register aufzunehmen.

 

Rz. 3

Nach der Ersteintragung der Satzung sind die Errichtung und Aufhebung einer Zweigniederlassung (§ 14 GenG), Satzungsänderungen (§ 16 Abs. 5 GenG), Änderungen in der Person der Vorstandsmitglieder (§ 28 GenG) und Prokuristen (§ 42 GenG), die Auflösung der eG (§§ 78 ff. GenG), die Fortsetzung der aufgelösten eG (§ 79 a Abs. 5 GenG), die Liquidation (§ 84 GenG), Verschmelzungen, Spaltungen und Rechtsformwechsel im Rahmen der Vorgaben des UmwG sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 102 GenG) eintragungspflichtig.

 

Rz. 4

Die Eintragung der Satzung nach § 10 Abs. 1 GenG hat konstitutiven Charakter. Alle übrigen Eintragungen haben nur deklaratorische Bedeutung (Bauer § 10 RN 7; Beuthien § 10 RN 8).

2 Eintragungsvoraussetzungen

 

Rz. 5

Die Ersteintragung in das Genossenschaftsregister setzt eine Anmeldung durch sämtliche Mitglieder des Vorstands, einschließlich der Stellvertreter, voraus (Bauer § 10 RN 6). Die Anmeldung zum Genossenschaftsregister hat elektronisch in beglaubigter Form zu erfolgen (§ 157 GenG i. V. m. § 6 GenRegV). Die eG darf nur dann eingetragen werden, wenn alle gesetzlichen Vorschriften der Errichtung und Anmeldung eingehalten wurden (§ 11 a GenG). Die Prüfungspflicht des Registergerichts ist im GenG ausdrücklich nur für die Ersteintragung der eG vorgesehen (§ 11 a GenG).

3 Zuständigkeit

 

Rz. 6

Das für die jeweilige eG zuständige Genossenschaftsregister wird von dem Amtsgericht geführt, in dessen Bezirk die eG ihren statutarischen Sitz hat. Durch Rechtsverordnung kann die Registerführung auch nur einem Amtsgericht für mehrere Amtsgerichtsbezirke übertragen werden (§ 376 Abs. 2 FamFG). Die funktionelle Zuständigkeit ist gem. § 3 Nr. 2 d RPflG – von den in § 17 RPflG genannten Ausnahmen abgesehen – dem Rechtspfleger übertragen. Der Richter entscheidet nur auf Vorlage (§ 5 RPflG) und im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens (§ 11 RPflG).

4 Fehlerhafte Eintragungen

 

Rz. 7

Offensichtliche Unrichtigkeiten der Eintragung (z. B. Schreibfehler) können auf Antrag oder auch von Amts wegen berichtigt werden (Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 10 RN 12; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 10 RN 9; Müller § 10 RN 12). Wurde ein Antrag auf Berichtigung abgelehnt, ist Erinnerung nach § 11 RPflG einzulegen. Gegen eine Entscheidung des Registerrichters ist die Beschwerde nach § 58 FamFG als Rechtsmittel gegeben. Die eG kann nach § 397 FamFG nur gelöscht werden, wenn ein Nichtigkeitsgrund nach den §§ 94, 95 GenG vorliegt.

5 Kosten der Eintragung

 

Rz. 8

Gemäß der §§ 79, 79 a KostO i. V. m. der HRegGebV Kosten-Nr. 3100 und 3101 wird für die Ersteintragung einer eG eine Gebühr von EUR 210,00 und für die Eintragung einer eG im Rahmen eines Umwandlungsvorganges nach dem UmwG eine Gebühr von EUR 360,00 erhoben.

6 Bezeichnungsschutz

 

Rz. 9

Der im Zuge des EHUG eingefügte § 10 Abs. 2 GenG schafft einen zusätzlichen Schutz für die Bezeichnung ›Genossenschaftsregister‹ nach Maßgabe des § 4 Nr. 11 UWG. Dementsprechend dürfen private Datenbanken und -sammlungen die Bezeichnung ›Genossenschaftsregister‹ nicht führen.

7 Europäische Genossenschaft

 

Rz. 10

Die Eintragung der Europäischen Genossenschaft in das Genossenschaftsregister erfolgt gem. § 3 SCEAG entsprechend den geltenden Vorschriften für Aktiengesellschaften. Die zusätzliche Bescheinigung des Prüfungsverbandes, dass die Europäische Genossenschaft zum Beitritt zugelassen wurde, ist der Anmeldung zur Eintragung beizufügen. Gemäß § 17 SCEAG ist die Europäische Genossenschaft für den Fall eines monistischen Systems von allen geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung zum Genossenschaftsregister anzumelden.

Literaturtipps

Großfeld/Langen, Die Entwicklung des Genossenschaftsregisters, FS Jäger 1996, S. 51

Schnorr von Carolsfeld, Genossenschaften ohne Rechtsfähigkeit, ZfgG 34 (1984), S. 45.

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