Rz. 1
§ 106 regelt zusammen mit den Vorschriften der §§ 107 bis 114 das Verfahren für den Einzug der Nachschüsse. Die Einziehung erfolgt zunächst aufgrund einer Vorschussberechnung nach Maßgabe des § 106. Sie trägt naturgemäß einen vorläufigen Charakter, weil es im Laufe der Abwicklung aus den verschiedensten Gründen – § 113 Abs. 1 Satz 1 nennt beispielhaft die Zahlungsunfähigkeit von Mitgliedern (§ 105 Abs. 3) oder die erfolgreiche Anfechtung der Berechnung (§ 111) – eine Abänderung der Berechnung erforderlich werden kann. In diesem Fall ist eine Zusatzberechnung aufzustellen, für die nach § 113 auch wieder die §§ 106 bis 112 a gelten. Falls erforderlich, ist die Aufstellung einer Zusatzberechnung zu wiederholen. Erst die nach Maßgabe des § 114 erstellte Nachschussberechnung legt die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge endgültig fest. Nach §§ 115 b, 115 c ist dann auch der subsidiären Nachschusspflicht Rechnung zu tragen.
Rz. 2
Gemäß § 106 Abs. 1 hat der Insolvenzverwalter aus der nach Maßgabe des § 153 InsO aufgestellten Vermögensübersicht, die auf der Passivseite im Gegensatz zur Überschuldungsbilanz auch die Massekosten aufführt, den Fehlbetrag zu berechnen, zu dessen Deckung die Mitglieder zunächst einmal vorschussweise beizutragen haben. Dabei hat der Insolvenzverwalter gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 abweichend von den Bestimmungen der §§ 153 Abs. 1 Satz 2, 151 Abs. 2 InsO die Gegenstände der Insolvenzmasse mit ihrem Liquidationswert auszuweisen.
Rz. 3
Da § 106 die Vorschussberechnung ohne Rücksicht auf den Eröffnungsgrund vorschreibt, ist eine Vorschussberechnung auch im Fall der Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit zu erstellen und ggf. festzustellen, dass mangels Überschuldung kein Fehlbetrag zu berechnen ist, zu dessen Ausgleich Vorschussleistungen erforderlich werden.
Rz. 4
Gemäß § 106 Abs. 2 sind sämtliche Mitglieder der eG mit Namen, Anschrift, ggf. der Zahl der Geschäftsanteile und dem jeweils nachzuschießenden Betrag so genau zu bezeichnen, wie es nach den Anforderungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 109 i. V. m. § 750 ZPO erforderlich ist. Hierher gehören auch diejenigen Mitglieder, die nach § 75 oder § 76 IV nachschusspflichtig sind, nicht jedoch die nach § 115 b subsidiär haftenden. Auch unvermögende Mitglieder sind in die Vorschussberechnung aufzunehmen, denn sie könnten wieder zahlungsfähig werden. Einem vorauszusehenden Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen hat der Insolvenzverwalter jedoch nach Maßgabe des § 106 Abs. 2 Satz 2 in der Weise Rechnung zu tragen, dass er die Beiträge für alle Mitglieder einschließlich der unvermögenden unter Beachtung von § 105 Abs. 2 entsprechend erhöht (Beuthien § 106 RN 3).
Rz. 5
Nach § 106 Abs. 3 hat der Insolvenzverwalter die Vorschussberechnung dem Insolvenzgericht zum Zweck der Überprüfung und Vollstreckbarkeitserklärung einzureichen. Kommt die Vorschussberechnung aus Anlass der Insolvenz der eG wegen Zahlungsunfähigkeit zu der Feststellung, dass ein zu deckender Fehlbedarf nicht besteht, muss sie dem Insolvenzgericht trotzdem zur Überprüfung eingereicht werden. Auch in diesem Fall kommt es zu einem Erklärungstermin nach § 107 und ist den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, in dem förmlichen Verfahren des § 108 die Berechnung nachzuprüfen und ggf. Einwendungen zu erheben.