Rz. 1

Um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über die Vorschussberechnung zu erklären und Einwendungen gegen die Richtigkeit der Berechnung zu erheben, hat das Insolvenzgericht nach § 107 Abs. 1 Satz 1 einen Erklärungstermin einzuberufen. Damit die Vorschüsse schnellstmöglich eingezogen werden können, darf der Termin nicht über zwei Wochen hinaus, gerechnet vom Tag der Einreichung einer in formaler Hinsicht ordnungsgemäßen Vorschussberechnung, einberufen werden (Beuthien RN 1). Eine Terminsverlegung ist unter erneuter Beachtung von § 107 Abs. 1 Satz 2 aus triftigem Grund zulässig. Nach § 107 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 InsO ist der Entscheidungstermin öffentlich bekanntzumachen. Entgegen § 9 Abs. 3 InsO sind zusätzlich die in der Vorschussberechnung aufgeführten Mitglieder gesondert zu laden mit dem Hinweis, dass im Erklärungstermin Einwendungen gegen die Vorschussberechnung erhoben werden können (Fandrich in Pöhlmann/F/Bloehs RN 2).

 

Rz. 2

Nach § 107 Abs. 2 ist die Vorschussberechnung spätestens drei Tage vor dem Erklärungstermin zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niederzulegen, worauf in der Bekanntmachung und in den Ladungen hinzuweisen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?