Rz. 1

Die Anhörung nach § 108 Abs. 1 dient der Nachprüfung und Feststellung der Richtigkeit der Vorschussberechnung des Insolvenzverwalters und damit der Vorbereitung der Entscheidung des Insolvenzgerichts über deren Vollstreckbarkeit. Nach §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 2, 115 c Abs. 3 findet eine solche Anhörung auch über alle weiteren vom Insolvenzverwalter erstellten Berechnungen statt.

 

Rz. 2

In dem Entscheidungstermin sind Vorstand und Aufsichtsrat der eG, der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss zu hören, auch wenn sie keine Einwendungen erheben, Mitglieder der eG und Insolvenzgläubiger als ›sonstige Beteiligte‹ nur, soweit sie Einwendungen erheben, sei es schriftlich oder mündlich. In diesem Fall sind sie an dem Verfahren in vollem Umfang beteiligt und die Mitglieder nach § 111 Abs. 1 dann auch berechtigt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten.

 

Rz. 3

Zulässig sind alle Einwendungen, die auf die Fehlerhaftigkeit der Vorschussberechnung abzielen (Beuthien RN 2), einerlei ob sie den Einwendenden begünstigen oder benachteiligen (Cario in Lang/W RN 2). In Betracht kommen z. B. Missachtung der Verfahrensvorschriften des § 107, unrichtiger Mitgliederbestand, unrichtiger Verteilungsmaßstab (§ 105 Abs. 2), unrichtige Annahme zur Zahlungsfähigkeit von Mitgliedern (§ 105 Abs. 3), unrichtiger Fehlbetrag (Bauer RN 3).

 

Rz. 4

Das Insolvenzgericht ist an Anträge und Erklärungen der Beteiligten nicht gebunden (Beuthien RN 1). Ein förmliches Beweisverfahren findet nicht statt, doch kann das Insolvenzgericht nach § 5 Abs. 1 InsO von Amts wegen zusätzlich Ermittlungen anstellen und zu diesem Zweck auch Zeugen und Sachverständige vernehmen. Nach § 4 InsO gelten insoweit die Vorschriften der ZPO entsprechend (Beuthien RN 1).

 

Rz. 5

Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 trifft das Insolvenzgericht nach Anhörung der Beteiligten über die Vorschussrechnung und nach Aufklärung der ihm hierdurch oder nach eigener Erkenntnis deutlich gewordenen Zweifelsfragen eine (einzige) Entscheidung, in der es die nach seiner Überzeugung zutreffende Vorschussberechnung festlegt und sie für vollstreckbar erklärt. Weder ist eine Teilentscheidung über einzelne Einwendungen zulässig, noch darf über die Vollstreckbarkeit durch gesonderten Beschluss entschieden werden.

 

Rz. 6

Im Rahmen der Festlegung der nach seiner Überzeugung zutreffenden Vorschussberechnung entscheidet das Insolvenzgericht über die erhobenen Einwendungen und berichtigt es, soweit es die Einwendungen für begründet hält, die Berechnung entweder selbst oder ordnet es ihre Berichtigung durch den Insolvenzverwalter an (Bauer RN 5). Offenbare Unrichtigkeiten darf das Insolvenzgericht auch ohne dahingehende Einwendungen von sich aus beseitigen (Beuthien RN 3).

 

Rz. 7

Keinesfalls darf das Insolvenzgericht den Antrag des Insolvenzverwalters auf Vollstreckbarkeitserklärung zurückweisen oder entscheidungserhebliche Umstände mit Blick darauf, dass sie im Rahmen der nach § 111 möglichen Anfechtungsklage geklärt werden können, einfach dahingestellt sein lassen (Müller RN 11). Das Insolvenzgericht muss die Verhandlung vielmehr solange fortsetzen, bis eine zur Vollstreckbarkeit geeignete Vorschussberechnung vorliegt (Beuthien RN 3). Notfalls muss es unter erneuter Beachtung von § 107 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verhandlungstermine ansetzen, zwischen denen analog § 108 Abs. 2 Satz 2 nicht mehr als eine Woche liegen soll. Die damit eintretende Verlängerung des Vorschussverfahrens wiegt weniger schwer als die Gefahr einer unrichtigen Vorschussberechnung (Müller RN 11).

 

Rz. 8

Die Entscheidung über die endgültige Festlegung der Vorschussberechnung und ihre Vollstreckbarkeit ist nach § 108 Abs. 2 Satz 2 im (letzten) Entscheidungstermin oder in einem unter erneuter Beachtung von § 107 Abs. Satz 2 sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll, zu verkünden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen (Müller RN 13). Die Entscheidung ist mit ihrer Verkündung wirksam und muss den Beteiligten nicht zugestellt werden (Beuthien RN 3; Müller RN 15). Soll aus der Entscheidung die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied betrieben werden, ist ihre Zustellung allerdings nach § 109 Abs. 2 i. V. m. § 750 ZPO erforderlich (dazu § 109 unter 2).

 

Rz. 9

Nach § 108 Abs. 2 Satz 3 ist die Berechnung mit der sie für vollstreckbar erklärenden Entscheidung zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle der Insolvenzgerichts niederzulegen, und zwar für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens.

 

Rz. 10

Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 6 Abs. 1 InsO) wird durch § 108 Abs. 3 ausgeschlossen. Möglich ist nur eine Anfechtungsklage nach § 111.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?